Das Verkehrslexikon
Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften
Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften
Gliederung:
Weiterführende Links:
Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung
Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten
Die Ersatzzustellung durch den Zustellungsbediensteten
Zustellungen an den Verteidiger
Die Vollmacht des Rechtsanwalts
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Allgemeines:
BGH v. 06.07.1971:
Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten. Sie alle haften ihm auf Schadensersatz, auch wenn nur der Anwalt, der seine Sache bearbeitet, den Schaden verschuldet hat (Abweichung von BGH 1963-04-29 III ZR 211/61 = NJW 1963, 1301).
BGH v. 24.01.1978:
Wer einem nach außen hin als Mitglied einer Sozietät auftretenden Anwalt Vollmacht erteilt, schließt im Zweifel den Anwaltsvertrag mit allen Anwälten ab, die als Gesellschafter der Sozietät in Erscheinung treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsschutzversicherter eine nur auf einen Anwalt lautende Einzelvollmachtsurkunde unterzeichnet, nachdem zuvor seine Rechtsschutzversicherung die Sozietät insgesamt beauftragt hatte.
OLG Koblenz v. 31.08.2004:
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG kann nur bei Zustellung an den beauftragten Rechtsanwalt eintreten, nicht bei der Zustellung an die Sozietät, der der beauftragte Rechtsanwalt angehört.
OLG Dresden v. 16.02.2009:
Hat der Betroffene in der Vollmacht einen bestimmten einzelnen Anwalt einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit der Verteidigung beauftragt, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an die aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Kanzlei nicht wirksam und nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
OLG Celle v. 30. 08.2011:
Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist. Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt.
OLG Jena v. 11.07.2012:
Bei Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift muss der Rechtsanwalt bevollmächtigt sein; lediglich den Nachweis der Vollmacht kann er später erbringen. Die Einwilligung des Betroffenen ist tragende Grundlage der Unterbevollmächtigung eines weiteren Verteidigers durch den vom Betroffenen unmittelbar bevollmächtigten Verteidiger. Will der unterbevollmächtigte Verteidiger als Unterbevollmächtigter handeln, muss er dies in der Begründungsschrift durch einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck bringen.
OLG Zweibrücken v. 06.01.2016:
Ist nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam (OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, 311 SsRs 126/11). Dies gilt auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2009, Ss OWi 15/09).
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