Von einem Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er bei Dunkelheit und diesigem Wetter aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fährt und sich auch auf unbeleuchtete Hindernisse einstellt. Gerät er bei solchen Sichtverhältnissen gegen einen entgegen der Fahrtrichtung und ohne Reflektoren abgestellten Anhänger, so trifft ihn eine Mithaftung von einem Viertel des ersatzfähigen Schadens.
Zum Sachverhalt: In den frühen Morgenstunden des 27.09.2006 stellte der Beklagte zu 3.) den Anhänger eines von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten LKW auf der E. Str. in Höhe des Hauses Nr. 22 entgegen der Fahrtrichtung ab, der Anhänger befand sich etwa zur Hälfte auf dem Bürgersteig und zur Hälfte auf der Fahrbahn. Gegen 6.35 Uhr - zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel und es herrschte diesiges Wetter - fuhr die Zeugin H. mit einem PKW, für den bei der Klägerin eine Fahrzeugversicherung bestand, auf der E. Str. und kollidierte mit dem aus ihrer Sicht auf der rechten Fahrbahnseite vom Beklagten zu 3.) abgestellten Anhänger, an dem Fahrzeug der Zeugin entstand Sachschaden.
Die Klägerin regulierte den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden in der Weise, dass für das zum Zeitpunkt des Unfalls erst wenige Wochen alte Fahrzeug 6 054,00 € (Neuwert von 9 620,00 € abzüglich Restwert von 3 250,00 € und Selbstbehalt in Höhe von 325,00 €) zahlte, ferner 160,72 € Gebühren für die zur Unfallstelle gerufene Feuerwehr und 246,50 € für das Abschleppen des versicherten Fahrzeuges.
Mit der Klage begehrte die Klägerin 80 % der bei ihr aufgrund des Fahrzeugsversicherungsvertrages erbrachten Zahlungen sowie 80 % der Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zur Ermittlung der Unfallsituation in Höhe von 114,84 € sowie 80 % von ihr geltend gemachte Kosten für die Neupreisermittlung in Höhe von 172,41 €.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 3.) habe den Anhänger im eingeschränkten Halteverbot abgestellt, der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt weder durch Pylone gesichert noch ausreichend beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug der Zeugin H. sei die Beleuchtung ordnungsgemäß eingeschaltet gewesen, die Scheiben des Fahrzeuges seien vor Fahrtantritt gereinigt worden.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5 391,57€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behaupteten, die Unfallstelle sei durch eine Straßenlaterne ausreichend beleuchtet gewesen. Schon vor dem Unfall habe der Beklagte zu 3.) Pylone aufgestellt und das Fahrzeug damit abgesichert. Am Fahrzeug der Zeugin H. sei die Frontscheibe aufgrund von Feuchtigkeit beschlagen gewesen, die Zeugin sei unaufmerksam gewesen, da sie zum Unfallzeitpunkt gerade im Begriff gewesen sei, die Frontscheibe zu reinigen.
Die Klage hatte unter Abzug einer Mithaftungsquote von 1/4 teilweise Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Kläger kann aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht von dem Beklagten als Gesamtschuldnern gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Zahlung von 4 839,16 € verlangen.
Der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Zeugin H2, ist beim Betrieb des vom Beklagten zu 3.) gesteuerten, von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ein Schaden in Gestalt der Beschädigung ihres eigenen PKW entstanden, welcher nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Anhänger, mit dem Zeugin H. mit ihrem PKW kollidierte, am Straßenrand abgestellt war, denn ein Kraftfahrzeug ist solange in Betrieb, bis es ordnungsgemäß abgestellt ist, der Anhänger war jedoch entgegen der Fahrtrichtung und damit ordnungswidrig i.S. § 12 Abs. 4 S. 1 StVO abgestellt worden.
Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch der Zeugin H. gegen die Beklagten besteht nur in Höhe von ¾ ihrer ersatzfähigen Schäden, denn die gem. § Abs. 2 i.V.m. Abs. 1. StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Unfallbeiträge ergibt eine Haftung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten.
Zu Lasten der Beklagten fällt zunächst ins Gewicht, dass der Anhänger, wie bereits ausgeführt, entgegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt war.
Dies führt unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt herrschenden schlechten Sichtverhältnisse - es herrschte Dunkelheit bei diesig nebeligem Wetter - zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr, da ein entgegen der Fahrtrichtung abgestelltes Fahrzeug aufgrund der dann fehlenden Reflektoren vor allem bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen für die Fahrer von Fahrzeugen, die die Fahrspur, auf der das abgestellte Fahrzeug steht, befahren schlechter wahrzunehmen ist.
Zu Lasten der Beklagten wirkt sich weiter ein Verstoß gegen die besondere Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4. S. 3 StVO aus. Unstreitig war der Anhänger innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt und nicht mit einer eigenen Lichtquelle oder einer anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtung kenntlich gemacht. Eine solche wäre erforderlich gewesen, da zum Unfallzeitpunkt nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., E., K., Q., A., I. und C2. Dunkelheit und schlechte Sichtverhältnisse herrschten; nach Angaben des Zeugen Y. war es jedenfalls dunkel, an die Sichtverhältnisse im übrigen konnte er sich nicht erinnern, der Zeuge T. hatte Keine Erinnerung an den Vorfall, die Zeugin H3 hat sich zu dem Sichtverhältnissen nicht geäußert. Angesichts dieser Vielzahl von übereinstimmenden Aussagen hegt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin H. als Unfallbeteiligte und Versicherungsnehmerin der Klägerin dem Ausgang dieses Rechtsstreits nicht völlig unvoreingenommen gegenüber stehen mag und die Zeugin E. und A. mit der Zeugin H. bzw. ihrer Familie bekannt sind, kein Zweifel daran, dass die Sichtverhältnisse tatsächlich schlecht waren, zumal die Zeugen C., Y., C2., K. und I. in keinem erkennbaren Verhältnis zur Zeugin H, ihrer Familie oder der Klägerin stehen. Von einer ausreichenden Beleuchtung durch eine in der Nähe der Unfallstelle stehenden Straßenlaterne kann aufgrund der Aussagen der Zeugen E., Q., I. und A. nicht ausgegangen werden.
Auf der anderen Seite wirkte sich zu Lasen der Klägerin aus, dass die Zeugin H. entweder nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit oder aber mit den Sichtverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, denn ein Kraftfahrer hat bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Aus dem Umstand, dass die Zeugin H. mit ihrem Fahrzeug gegen den abgestellten Anhänger geprallt ist, ergibt sich, dass sie es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen oder aber mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dass der Anhänger auch bei Anspannung aller zumutbaren Aufmerksamkeit und einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen wäre, schließt das Gericht aus, denn wie sich aus den Aussagen der Zeugen Q., Y. und C2. ergibt, war der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. unmittelbar davor durchaus - wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten - wahrnehmbar.
Angesichts des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugen übereinstimmen, im Aussageverhalten der Zeugen keinerlei Tendenzen für eine wahrheitswidrige Aussage zu Gunsten einer der Parteien erkennbar waren, ein Motiv für eine solche Falschaussage auch bei den in keinem Mehrverhältnis beider Parteien bzw. der Familie H stehenden Zeugen ersichtlich wäre, hegt die Kammer hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Bekundungen keinerlei Zweifel.
Zu Lasten der Klägerin war dagegen nicht zu berücksichtigen, dass die Zeugin H zum Unfallzeitpunkt mit einer beschlagenen Frontscheibe gefahren Ist, denn dies konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin H hat dies in Abrede gestellt, bei den übrigen Zeugen konnte keiner etwas dazu sagen, ob zum Zeitpunkt des Unfalls die Scheiben am Fahrzeug der Zeugin H. beschlagen waren, auch der Zeuge C2 hat die Scheiben erst - wenn auch kurze Zeit - nach dem Unfall gesehen.
Ebenso wenig konnte zu Lasten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass die Zeugin H. zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt war, die Scheiben Ihres Fahrzeuges zu reinigen, denn dieser Vortrag der Beklagten hat in der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Zeugin H. hat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt, aus der Aussage der Zeugin I. ergibt sich, dass diese die von ihr in der Unfallanzeige festgehaltene Äußerung der Zeugin H, sie habe die Scheibe gereinigt gehabt, sich nach ihrem - der Zeugin I. - Verständnis nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern auf den Moment vor Fahrtantritt bezogen hat. Die anderen Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen.
Hinsichtlich der Absicherung des Anhängers durch Pylonen konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Auf der einen Seite hat der Zeuge C2. bekundet, es sei keine Absicherung durch Pylone zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen. Dies wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Y. und Q., deren Bekundungen zufolge kurze Zeit vor dem Unfall keine Absicherung durch Pylone vorhanden war, wie auch durch die Aussagen der Zeugen E. und A., denen zufolge nach dem Unfall zunächst noch keine Pylonen vorhanden waren. Auf der anderen Seite hat jedoch der Zeuge K. bekundet, er habe im Rahmen der Bergungsarbeiten unter dem Fahrzeug der Zeugin H3 einen Pylon gefunden, was dafür spricht, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Pylone aufgestellt waren. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welcher der sich widersprechenden Zeugenaussagen der Vorzug gebührt, Etwaige Mängel in der Erinnerung können bei keinen der Zeugen ausgeschlossen werden, so dass angesichts der sich widersprechenden Angaben dieser Punkt ungeklärt geblieben ist.
Eine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände ergibt, dass das auf Seiten der Beklagten vorliegende zur Erhöhung der Betriebsgefahr führende Fehlverhalten wesentlich schwerer wiegt, als das Fehlverhalten der Zeugin H, so dass dem Gericht eine Haftungsquote von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheint.
Der unfallbedingte Schaden der Zeugin H. umfasst unstreitig den Fahrzeugschaden In Höhe von 6 045,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 246,50 € und die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr in Höhe von 160,72 €, insgesamt 6 452,22 €. Einwendungen hiergegen sind seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von ¼ ergibt sich hieraus ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 4 839,16 €, der hierauf gerechnete Schadensersatzanspruch der Zeugin H. ist aufgrund deren von der Klägerin vorgenommenen Regulierung gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. ..."