Da es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die Haftung des Anhängerhalters nicht nur auf Anhänger zu erstrecken, die mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, sondern auch sich vom Kraftfahrzeug lösende bzw. abgestellte Anhänger einbezieht, steht es der Annahme eines fortdauernden Betriebs noch nicht entgegen, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Parkplatz abgestellt war. Nach einer vor Inkrafttreten der StVG-Novelle geltenden Rechtsprechung befindet sich ein tags zuvor abgestellter Anhänger im Betrieb des ziehenden Fahrzeugs, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt. Demgegenüber wird ein Schadensfall von der Haftpflicht nach § 7 StVG nicht erfasst, wenn der Anhänger außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt wurde.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger als Eigentümer des ihm gehörenden Bäckereiverkaufsfahrzeugs der Marke Fiat 244 mit dem amtlichen Kennzeichen …-…-… die Beklagten wegen eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 10.8.2007 gegen 14:20 Uhr in K. ereignete.
Der Beklagte zu 2) war Veranstalter des Dorfgemeinschaftsfestes in K., in dessen Rahmen der Beklagte zu 1) einen Getränkestand betrieb, der im Eigentum der Beklagten zu 3) stand, die den Getränkestand aufgrund eines Rahmenvertrages eigenverantwortlich an den Beklagten zu 2) vermietete. Der Getränkestand war als Anhänger konstruiert und wurde im Anhängerbetrieb auf die Stellfläche verbracht, die dem Beklagten zu 1) gegen Zahlung einer Standgebühr von dem Beklagten zu 2) zugewiesen worden war. Die Stellfläche war zum Zeitpunkt des Unfalls Teil des Festbereichs, der nicht öffentlich befahren werden durfte.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Stand im Aufbau. Die Zeugin M2. befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die H. Straße in K. in Richtung W. Straße und stieß mit dem Aufbau des Fahrzeugs gegen die hochgeklappte Seitenwand des Getränkestandes. Sowohl der Anhänger als auch das klägerische Fahrzeug wurden beschädigt.
Der Kläger hat den Ausgleich des ihm entstandenen Fahrzeugschadens erstrebt, den er gemäß einem Gutachten der D. A. GmbH vom 16.11.2007 auf netto 7.767,82 EUR beziffert hat. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Zeugin M2. sei mittig auf der Fahrbahn gefahren und habe eine Geschwindigkeit von circa 20 km/h eingehalten. Sie sei mit der hochgeklappten Seitenwand des Standes kollidiert, da diese etwa 50 Zentimeter in die Fahrbahn hineingeragt habe. Der Stand habe ebenerdig mit der Regenrinne des Parkplatzes abgeschlossen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zeugin M2. habe mit einem Hineinragen des Standes in den Verkehrsraum nicht zu rechnen brauchen, weil keine Warnbaken vorhanden gewesen seien, die auf eine Gefahrenquelle hingewiesen hätten.
Der Kläger hat beantragt,Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.792,82 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben die Auflassung vertreten, die Zeugin M2. habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet, weil sie zu schnell gefahren sei und wegen Gegenverkehrs das Fahrzeug zu weit nach rechts gelenkt habe. Sie habe dabei eine in der Regenrinne stehende Markierungsbake umgefahren. Die als Dachvorbau dienende Seitenwand habe in geöffnetem Zustand exakt mit dem Bereich der in der Regenrinne aufgestellten Absperrbaken abgeschlossen und damit nicht in den Verkehrsraum hineingeragt. Durch den Anstoß sei der Stand umgerissen worden, so dass es sein könne, dass er nach dem Unfall in die Fahrbahn hineingeragt habe. Der Bereich des Getränkestandes sei für jedermann sichtbar abgesperrt gewesen.
In dem beigezogenen Verfahren 12 O 77/08 vor dem Landgericht Saarbrücken wurden der Kläger und die Zeugin M2. von der Beklagten zu 3) auf Ersatz des Sachschadens an dem Getränkestand in Anspruch genommen. Der Klage wurde nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage einer Haftungsquote von ¼ zu ¾ zum Nachteil der dortigen Beklagten teilweise stattgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit vorliegender Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren lediglich unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren festgesetzten Haftungsquote von 25 % weiter.
Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Verschuldensanteil der Zeugin M2. derart hoch sei, dass der Anteil der Beklagten dahinter vollständig zurücktrete. Dieser Schluss sei nach der Auffassung des Klägers nur dann gerechtfertigt, wenn der Schadensfall aus Sicht der Beklagten als ein Fall der höheren Gewalt anzusehen sei. Daran fehle es. Die ahnungslose Zeugin M2. habe nicht damit rechnen müssen, dass Teile eines Getränkestandes 50 cm in die von ihr befahrene Straßenseite hineinragen würden. Der eingehaltene Seitenabstand sei ausreichend gewesen. Die Zeugin habe zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls mit erhöhter Sorgfaltspflicht den vor ihr herrschenden Verkehr beobachten müssen und insbesondere auf die die Straße überquerenden Passanten achten müssen. Auch sei der Auffassung des Gerichts nicht zu folgen, dass die Haftung der Beklagten deshalb hinter das Verschulden der Zeugin M2. zurücktrete, weil diese von ihrem Fahrzeug aus eine erhöhte Sitzposition besessen habe. Dass die Zeugin M2. ohne ausreichenden Sicherheitsabstand an dem Anhänger vorbeigefahren sei, sei nicht nachgewiesen worden.
Mit Blick auf das Beweisergebnis im Verfahren 12 O 77/08 des Landgerichts Saarbrücken, das auf der Tatsachenbasis beruhe, dass nicht nachgewiesen sei, ob die geöffnete Klappe des Getränkewagens in den Verkehrsraum hineingeragt habe, sei auch im vorliegenden Rechtsstreit von einem Mithaftungsanteil der Beklagten von 25 % auszugehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 3.4.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 10 O 41/09 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,Die Beklagten beantragen,
- an den Kläger 1.948,21 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 zu zahlen;
- die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ebenfalls 25 %, mithin 183,90 EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Dachvorbau des Getränkestandes in den Straßenraum hineingeragt habe. Vielmehr habe der Dachvorbau bündig mit der dort aufgestellten Absperrbake abgeschlossen. Auch sei die Zeugin M2. nicht mittig auf der Fahrbahn gefahren, da es dann nämlich zu dem streitgegenständlichen Unfall nicht hätte kommen können. Mit Recht sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Haftung der Beklagten insgesamt ausscheide, weil die Zeugin M2. geradezu leichtfertig gehandelt habe: Die Zeugin habe in ihrer erhöhten Sitzposition den Stand bei sonnigem Wetter gut wahrgenommen. Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil die mit dem Bäckereifahrzeug noch nicht sonderlich vertraute Zeugin wegen eines ihr entgegenkommenden Fahrzeugs einen unzureichenden Seitenabstand eingehalten habe. In jedem Fall scheide eine Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) aus, da dieser weder Fahrer noch Halter des Anhängers gewesen sei. Der Wagen sei von der Beklagten zu 3) an die Stelle gefahren worden, wo er sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe.
Auch der Beklagte zu 2) hält seine Behauptung aufrecht, dass der Getränkestand der Beklagten zu 3) nicht in den Verkehrsraum hineingeragt habe. Vielmehr habe das Dach auf einer Flucht mit der Straßenfahrbahnrinne abgeschlossen. Mit Blick auf die zusätzlich aufgestellten Warnbaken und die durchgeführte Kontrolle durch den Organisationsleiter des Beklagten zu 2) scheide eine Haftung des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus.
Die Beklagte zu 3) vertritt die Auffassung, ihre Haftung müsse schon deshalb ausscheiden, weil nicht die Beklagte zu 3), sondern ihr Geschäftsführer Halter des Anhängers gewesen sei. Der Getränkewagen sei einen Tag vor dem Unfallgeschehen von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) nach K. verbracht worden und an dem vorgegebenen Standort in verschlossenem Zustand neben dem öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden. Am Unfalltag hätten sich die Vereine und deren Vertreter mit dem endgültigen Aufstellen der Getränkewagen und sonstigen Verkaufsstände befasst. Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass die Zeugin M2. zum Unfallzeitpunkt lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 211 ff.) wird verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( § 513 Abs. 1 ZPO ).
Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, die die Berufung nicht wirksam angreift, scheiden gegen alle Beklagten sowohl straßenverkehrsrechtliche Ansprüche als auch deliktische Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus.
1. Der Beklagte zu 1) unterliegt lediglich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, da der Beklagte zu 1) nicht Halter, sondern lediglich Führer des Anhängers war. Dennoch scheitert der Anspruch, da sich der Anhänger nicht nachgewiesenermaßen im Betrieb befand. Ferner ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden nicht bewiesen:
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 1) im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG zum Zeitpunkt des Unfalls Führer des Anhängers:
Mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, auch abgestellte Anhänger der Gefährdungshaftung zu unterwerfen (Bundestagsdrucksache 14/8780 S. 23), ist der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StVO modifizierend auszulegen: Im Grundsatz gilt, dass der Führer des ziehenden Fahrzeugs solange nach § 18 Abs. 1 StVG auch Führer des Anhängers bleibt, bis ein anderer die Führung des Anhängers übernimmt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 Rdnr. 2). Demgemäß ist derjenige Führer des Anhängers, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Anhänger besitzt und den Anhänger zumindest im Handbetrieb bewegen kann. Diese Voraussetzungen lagen zum Unfallzeitpunkt in der Person des Beklagten zu 1) vor:
Der Beklagte zu 1) übte, abgeleitet aus dem zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) abgeschlossenen Mietvertrag, während des Volksfestes die tatsächliche Herrschaft über den Getränkewagen aus, stellte das Gefahr verursachende Dach aus und war auch dazu in der Lage, den Getränkewagen im Handbetrieb wenige Meter zur Seite zu schieben.
b) Allerdings setzt die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung weiter voraus, dass sich der Anhänger zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb befand. Daran fehlt es.
aa) Da es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die Haftung des Anhängerhalters nicht nur auf Anhänger zu erstrecken, die mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, sondern auch sich vom Kraftfahrzeug lösende bzw. abgestellte Anhänger einbezieht (Bundestagsdrucksache 14/8780 S. 23), steht es der Annahme eines fortdauernden Betriebs noch nicht entgegen, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. Nach einer vor Inkrafttreten der StVG-Novelle geltenden Rechtsprechung befindet sich ein tags zuvor abgestellter Anhänger im Betrieb des ziehenden Fahrzeugs, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt. Demgegenüber wird ein Schadensfall von der Haftpflicht nach § 7 StVG nicht erfasst, wenn der Anhänger außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt wurde (Bremen, VersR 1984, 1084; zustimmend: Hentschel/König/Dauer, aaO., § 7 Rdnr. 8; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 118; vgl. auch Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 Rdnr. 12). Diese Rechtsprechung ist auf der Grundlage des reformierten Rechts insoweit zu modifizieren, als sich auch der Anhänger selbst solange in Betrieb befindet, wie Teile seines Aufbaus in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
bb) Soweit das Landgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, es reiche für die Eröffnung der straßenverkehrsrechtlichen Haftung aus, wenn der Anhänger so dicht am Straßenrand aufgestellt sei, dass er geeignet sei, den Verkehrsraum zu tangieren, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen: Es erschließt sich bereits nicht leicht, wann ein Anhänger in tatsächlicher Hinsicht „geeignet ist“, den Straßenraum zu tangieren: Ein abgekoppelter, auf Stützen fixierter Anhänger ist zu einer wie auch immer gearteten tangentialen Bewegung nicht imstande. Die von dem Anhänger ausgehende statische Gefährdungslage realisiert sich nur deshalb, weil der öffentliche Verkehr sich außerhalb der ihm zugewiesenen Flächen in Richtung auf den Anhänger bewegt. Nicht der Anhänger, sondern das sich auf der Straße fahrende Fahrzeug leistet den aktiven Beitrag für die Schadensentstehung.
Darüber hinaus verlangt die Rechtsanwendung praktikable Kriterien, die dem Normadressaten ein klares Bild vermitteln, wann er dem strengen Haftungsregime der Gefährdungshaftung unterliegt. Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht gewählte Kriterium nicht gerecht, da der einzuhaltende Abstand anhand eines unbestimmten Begriffs beschrieben wird, der unscharfe Auslegungsspielräume eröffnet, die der Verkehrsteilnehmer – erst recht in der spontanen Verkehrssituation – nicht verlässlich bestimmen kann. Demgegenüber wird die erforderliche Rechtssicherheit gewahrt, wenn die straßenverkehrsrechtliche Haftung nicht bereits im Nahbereich des öffentlichen Verkehrsraums, sondern exakt mit dem Überschreiten der Grenze zum Straßenraum beginnt.
cc) Im Ergebnis kann die Frage, ob und inwieweit ein im Nahbereich des öffentlichen Verkehrsraums abgestellter Anhänger der Gefährdungshaftung unterliegt, offenbleiben. In der vorliegend zu beurteilenden Situation fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden, wenn der Anhänger die Grenze zum Straßenraum nicht überschritten hatte.
aaa) Zwischen Schaden und Anhängerbetrieb muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Dieses normative Kriterium dient insbesondere der Abgrenzung der Haftungssysteme, wenn ein Fahrzeug oder ein Anhänger zugleich als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. In solchen Fällen scheidet die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung aus, wenn die Fahrzeugeigenschaft des Verkehrsmittels beim Unfall deutlich gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine zurückgetreten ist (aus der Senatsrechtsprechung: NZV 2006, 418; NJW-RR 2007, 681; Hentschel/König/Dauer, aaO., § 7 Rdnr. 10). Diese Wertung steht einer Zurechnung der Schadensverursachung zu den Haftungstatbeständen der Gefährdungshaftung nicht nur dann entgegen, wenn das Verkehrsmittel Arbeitsfunktionen im engeren Sinne verrichtet, indem die üblicherweise der Fortbewegung dienende Motorkraft andere Leistungen erbringt (etwa das Antreiben einer Seilwinde oder einer Pumpe). Erst recht muss eine Zurechnung scheitern, wenn die Durchführung der verkehrsfremden Funktionen keine Einrichtungen des Verkehrsmittels nutzt, die üblicherweise dem Transport oder der Fortbewegung dienen.
bbb) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist der Zurechnungszusammenhang nicht nachgewiesen: Zum Zeitpunkt des Unfalls trat die Transportfunktion des Anhängers vollständig zurück. Der Anhänger war gesichert abgestellt. Mitglieder des Beklagten zu 1) waren damit beschäftigt, den Anhänger in einer zum Getränkeausschank geeigneten Weise herzurichten und die dafür vorgesehenen Aufbauten anzubringen. Diese Arbeitsgänge hätten sich nicht von derjenigen Vorgehensweise unterschieden, die bei der Herrichtung einer nicht fahrfähigen Bude angefallen wären. In einer solchen Situation ließe sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang nur dann herstellen, wenn der Anhänger von seinem Standort aus eine aktive Gefährdung des öffentlichen Straßenraums verursacht hätte (vgl. BGHZ 121, 161 ff.). Nur dann erschiene die Wertung gerechtfertigt, dass das mit der Eigenschaft des Anhängers als Verkehrsmittel verbundene Gefährdungspotential auch in der Arbeitsfunktion des Anhängers weiterwirkte.
c) Demnach wäre der Klage nur dann Erfolg beschieden, wenn der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls in den Verkehrsraum hingeragt hätte. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt:
aa) Die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Dach des Getränkeanhängers in den Verkehrsraum hineinragte, wurde im ersten Rechtszug nicht geklärt. Vielmehr hat das Landgericht im Einverständnis der Parteien unter urkundlicher Verwertung der im Verfahren 12 O 77/08 protokollierten Beweisaufnahme – freilich unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es sei nicht zweifelsfrei geklärt worden, dass der Anhänger nicht in den Verkehrsraum hingeragt habe. Die Aussagen der Zeugen seien widersprüchlich gewesen und es habe keinen Grund gegeben, einer der Aussagen den Vorrang einzuräumen. Die Angaben der Zeugen S., A. und H., die ein Hineinragen in den Verkehrsraum bestätigt hätten, hätten den Aufbau des Getränkestandes vor dem Unfall überwiegend nicht gesehen; ihre Aussage beruhe lediglich auf einer Rekonstruktion nach dem Unfall.
bb) An diese Feststellungen ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsumfang des § 529 ZPO gebunden, da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen wecken.
aaa) Zunächst bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Beweisfrage durch die urkundliche Verwertung der im Verfahren 12 O 77/08 erhobenen Beweise beantwortet hat. Denn die Parteien haben sich mit dieser Verfahrensweise im Termin vom 9.3.2009 (Bl. 102 d. A.) ausdrücklich für einverstanden erklärt. Aufgrund dieses Einverständnisses mit der urkundlichen Verwertung des Beweisergebnisses ist der Senat im Berufungsrechtszug daran gehindert, auf den in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantritt zu erkennen, die Zeugen persönlich anzuhören: Dieser Beweisantritt scheitert an der Schranke des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu auch ein Beweisantritt gehört (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rdnr. 22), nicht zuzulassen, wenn die unterlassene erstinstanzliche Geltendmachung auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Mithin muss eine Zulassung eines Beweisantritts erst recht dann unterbleiben, wenn sich die Partei bewusst dazu entschieden hat, von einem bereits gestellten Beweisantritt vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz wieder Abstand zu nehmen. Es liefe der in §§ 529, 531 ZPO zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Gesetzgebers, durch das Zivilprozessreformgesetz eine Konzentration des Verfahrens im ersten Rechtszug zu erreichen, zuwider, wenn die Parteien das auf der Grundlage eines Urkundenbeweises gewonnene Beweisergebnis im zweiten Rechtszug durch die Erneuerung eines im ersten Rechtszug aus prozesstaktischen Gründen aufgegebenen Beweisantrags in Frage stellen könnten.
bbb) Auch soweit das erkennende Landgericht nach der urkundlichen Verwertung der protokollierten Aussagen ebenso wie das Gericht des Vorprozesses die erforderliche sichere Überzeugung dafür, dass das Dach tatsächlich in den Verkehrsraum hineingeragt hatte, nicht gewinnen konnte, begegnen die Feststellungen keinen Bedenken. So hat der Zeuge R. M. ausgesagt, er habe am Unfalltag genau kontrolliert, dass das Dach des Getränkewagens in einer Höhe mit dem Abschluss der Fahrbahndecke – dort wo der Teer von der Straße aufhöre – abgeschlossen habe. Die geöffnete Klappe habe mit dem Ende der Fahrbahn abgeschlossen (Beiakte Bl. 61). Auch der im Wege der Rechtshilfe vernommene Zeuge S. M. hat ausgesagt, die ausgeklappten Seitenteile des Standes hätten nicht bis in die Fahrbahn hineingeragt, sondern vorher geendet (Beiakte Bl. 75). Diese Aussage wird durch die Aussagen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht zweifelsfrei widerlegt. Diese Zeugen haben den Getränkestand vor dem Unfall nicht gesehen und lediglich aus dem auf der Straße festgestellten Spurenbild Schlüsse über den vorkollisionären Standort des Standes gezogen. Die Schlüsse aus der Spurenzeichnung sind nicht zwingend, da der Beginn der Spurenzeichnung nicht exakt mit dem vorkollisionären Standort des Anhängers ansetzte: Der Getränkewagen war nämlich mit Holzklötzen unterlegt.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses scheiden Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) aus: Auch im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Dach des Getränkewagens in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragte. Diesen Beweis hat der Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht erbracht.
3. Schließlich bleibt die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage ohne Erfolg:
Die Beklagte zu 3) kann ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis scheitert die Haftung aus den unter 1b) und c) genannten Gründen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Haltereigenschaft der Beklagten zu 3) – entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) geäußerten Rechtsauffassung – nicht zweifelhaft ist: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht. Ohne entscheidende Relevanz ist die Eintragung im Zulassungsbrief. Offensichtlich besaß die Beklagte zu 3) die Verfügungsgewalt über den Anhänger und zog – wie der Abschluss des Mietvertrages belegt – den Nutzen aus dem Anhänger. Damit ist die Haltereigenschaft hinreichend nachgewiesen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( § 543 Abs. 2 ZPO ).