Bei der Festsetzung des ersatzfähigen Schadens bei unfallbedingter Beschädigung der Schutzkleidung eines Kradfahrers, bestehend aus Lederjacke Helm und Stiefel, muss der Geschädigte keinen Abzug "Neu für Alt" hinnehmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Bei der Motorradbekleidung des Klägers (Jacke, Helm und Stiefel) handelt es sich um Schutzkleidung, welche – insbesondere der Helm, wie allgemein bekannt – nach einem Sturz zu ersetzen ist, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge neu für alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen. Zudem ist allgemein bekannt, dass gerade alte, getragene Lederjacken, wie die hier streitgegenständliche einen Liebhaber- und Abnehmerkreis haben, weshalb unter Berücksichtigung des § 287 ZPO die insoweit geltend gemachten Beträge keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. Auch die beschädigte Jeans ist zum geltend gemachten Betrag zu ersetzen. ..."