Die Höhe des Abzugs für Wertverlust durch Abnutzung ist regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen. Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr sind insoweit die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts anzuwenden. Der besonderen Haltbarkeit von Motorradschutzkleidung kann im Rahmen des § 287 ZPO durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"...
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Abzug neu für alt auch hinsichtlich der Ersatzleistung für die Motorradfahrer-Schutzkleidung des Kläger vorgenommen. Die Höhe des Abzugs ist regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen (BGH NJW 1959, 1078; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, vor § 249 Rn. 146). Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Ansicht (LG Köln vom 25.01.2005 - 16 O 381/03, Rn. 23; LG Darmstadt vom 28.08.2007 - 13 O 602/05 = DAR 2008, 89, Rn. 30; AG Lahnstein v. 31.03.1998 - 2 C 44/98 = DAR 98, 240; AG Bad Schwartau v. 17.06.1999 - 3 C 321/99 = DAR 99, 458; AG Aachen vom 25.11.2004 - 8 C 471/04, Rn. 5, jeweils zitiert nach Juris) vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr sind insoweit die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts anzuwenden (vgl. auch OLG Celle vom 19.12.2007 - 14 U 97/07 = OLGR Celle 2008, 274, Rn. 91 nach Juris; LG Duisburg vom 20.02.2007 - 6 O 434/05, Rn. 15 nach Juris). Der besonderen Haltbarkeit von Motorradschutzkleidung kann im Rahmen des § 287 ZPO durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges "neu für alt" ist mit insgesamt 274,85 Euro (rund 1/6 des Neuwerts von 1.624,85 Euro) maßvoll und angemessen geschätzt und festgesetzt. Hinsichtlich der Brille greift die Berufung des Klägers die Schadensbemessung des Landgerichts nicht an. ..."