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Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, wie die Zuteilung eines roten Kennzeichens, darf widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Behörde berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Antragsteller gegen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen oder gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften verstoßen hat, die eine missbräuchliche Verwendung vermuten lassen, oder sonstige Unregelmäßigkeiten im Gewerbebetrieb eine solche Vermutung begründen. Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |