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1. Soll eine Fahrtenbuchauflage nach 31a Abs. 1 StVZO angeordnet werden, nachdem der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, darf der ausgebliebene Ermittlungserfolg jedenfalls nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein. 2. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruht oder der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (wie -H. OVG, Urteil vom 8.12.2022 ‑ 5 LB 17/22 -). (Leitsätze des Gerichts) |