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Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen eines im Motor EA288 verbauten „Thermofensters“ oder „Fahrkurven“ sind mangels Schädigungsvorsatz des Herstellers zu verneinen, da die Software unabhängig von einer Prüfstanderkennung aktiv wird und Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 eine vertretbare Auslegung zulässt, die ein solches Thermofenster zum Motorschutz erlaubt. Eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Dieselmotor EA288 wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |