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Der Bußgeldbehörde ist aufzugeben, der Verteidigung die Messdaten inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess-Serie des Tattages zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nicht entgegen, da das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auch ordnungsgemäße Überprüfung der Messung überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |