Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 29.07.2021: Zum Anspruch auf Herausgabe vollständiger Messdaten (inkl. Rohdaten) bei Geschwindigkeitsmessungen trotz Datenschutzbedenken




Das Amtsgericht Solingen (Beschluss vom 29.07.2021 - 23 OWi 163-21 b) hat entschieden:

   Der Bußgeldbehörde ist aufzugeben, der Verteidigung die Messdaten inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess-Serie des Tattages zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nicht entgegen, da das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auch ordnungsgemäße Überprüfung der Messung überwiegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten
und
Akteneinsicht und Geschwindigkeitsverstöße
und
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen
und
Datenschutz und Verkehrsrecht
und
Messprotokolle - Eichbescheinigungen - digitale Messunterlagen
und
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren
und
Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten von Messgeräten
und
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen


Tenor:

Der Bußgeldbehörde wird aufgegeben, der Verteidigung die Messdaten inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Mess-Serie des Tattages auf einem geeigneten Speichermedium durch Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:


Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen. Soweit mit der Zurverfügungstellung der gesamten Mess-Serie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen ermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auch ordnungsgemäße Überprüfung der Messung. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme betrifft nur einen äußerst kurzen Zeitraum. Zudem werden lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Übrigen selbst der Verkehrsüberwachung durch die Behörden aussetzen, übermittelt werden. Vor allem aber ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und er damit sachgemäß umgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2021/23_OWi_163_21_b_Beschluss_20210729.html - DE:AGSG:2021:0729.23OWI163.21B.00

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