Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 28.02.2020: Zur alleinigen Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot und Einfahren in den Gegenverkehr




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 28.02.2020 - 1 O 21/19) hat entschieden:

   Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass ein Verkehrsunfall durch einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und 2, 2 Abs.2 StVO (Einfahren in den Gegenverkehr) verursacht worden ist, tritt eine etwaig verbleibende und von dem Fahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück. Für die alleinige Haftung der Klägerin reicht bereits die Feststellung aus, dass sich die Klägerin unmittelbar vor der Kollision mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges befand und sich daraufhin die Kollision beider Fahrzeuge ereignete.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr
und
Das Rechtsfahrgebot
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Schneiden von Kurven
und
Überfahren der Mittellinie
und
Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr
und
Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem
und
Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästi


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.286,16 €, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € aus den §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs.1, 11 StVG oder § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit den §§ 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, 251 Abs.1, 253 Abs.2 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG.

Zwar ist der streitgegenständliche Verkehrsunfall bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge entstanden (§ 7 Abs.1 StVG) und auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Indes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Unterzeichners fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Unfall durch einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und 2, 2 Abs.2 StVO verursacht worden ist, hinter den eine etwaig verbleibende und von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Die naheliegende Frage, ob die Kollision für die Beklagte zu 2. unabwendbar im Sinne von § 17 Abs.3 StVG gewesen ist, bedarf deshalb keiner Beantwortung.

Der Zeuge X2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020 anschaulich und stimmig geschildert, dass er als Beifahrer des Beklagten zu 2. auf der Fahrtstrecke von K nach N gesehen hat, dass die Klägerin auf die Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges geriet und kurz vor der Kollision noch versucht hat die Kollision durch ein Zurücklenken auf ihre Fahrbahnseite zu vermeiden. Die Schilderung des Zeugen war inhaltlich und in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen ausgesprochen differenziert. Insbesondere eine Begünstigungstendenz zugunsten des Beklagten zu 2., des Vaters des Zeugen, war nicht erkennbar.

Die Aussage des Zeugen X2 entspricht in den entscheidenden Details zur dem Fahrmanöver beider Fahrzeuge der sehr lebensnahen und durch die geschilderten Gedanken und Reaktionsweisen ausgesprochen authentischen Schilderung des Unfallherganges durch den Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020.

Beide Schilderungen werden schließlich gestützt durch die in der im Tatbestand zitierten Verkehrsunfallanzeige formulierte Unfallschilderung der Klägerin.

Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beweisgrundlagen nicht zu erschüttern. Denn die Erinnerung der Klägerin an das Geschehen ist ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 nur noch bruchstückhaft vorhanden. Die trotz dieser - infolge des Unfallgeschehens sehr gut nachvollziehbaren - Erinnerungslücken formulierte Schilderung der Klägerin, dass ihr der Beklagte zu 2. entgegen gekommen sei, sie dann etwas nach rechts ausgeschert sei (S.3 des Sitzungsprotokolls) und ihr dann der Beklagten zu 2. in die linke (Fahrer-) Seite gefahren sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Es fehlt an einer durch konkret erlebte Beobachtungen vermittelte glaubhafte Wiedergabe des Unfallablaufes. Insbesondere das noch in der Klageschrift behauptete Überholmanöver des Beklagten zu 2. (dort S.2f.) fand in der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 keinerlei Erwähnung.

Diese Würdigung gilt erst Recht in Anbetracht der im Tatbestand zitierten Angaben in der Verkehrsunfallanzeige, die die aufnehmende Beamtin zu der dort unter "4.2 Vermutlicher Unfallhergang" beschriebenen Ursache der Kollision geführt hat, wonach die Klägerin aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hat und in den Gegenverkehr gerutscht ist, wo sie mit der linken Fahrzeugseite in das Beklagtenfahrzeug eingeschlagen ist (Bl.# der Beiakte). Auch in der von einem zweiten Polizeibeamten angefertigten Lichtbildmappe (Bl.# - ## der Beiakte) finden die zitierten Angaben über die Bereifung des Klägerfahrzeuges ihren Niederschlag (vgl. Lichtbilder 20, 21 und 25 sowie - in Bezug auf das Beklagtenfahrzeug - Lichtbilder 4 und 8). Eine plausible Begründung der Klägerin für die von ihr behauptete inhaltliche Unrichtigkeit dieser Angaben fehlt, so dass nach alledem für die ergänzende Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens - ungeachtet der Frage, dass das Klägerfahrzeug nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht - keine Grundlage besteht (vgl. Hinweis S.6 des Sitzungsprotokolls vom 07.02.2020).

Für die alleinige Haftung der Klägerin reicht bereits die hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejahte Feststellung aus, dass sich die Klägerin unmittelbar vor der Kollision mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges befand und sich daraufhin die Kollision beider Fahrzeuge ereignete. Hinter den damit festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs.2 StVO; vgl. dazu BGH NZV 1996, 444f.) und die Pflicht zu einer vorsichtigen, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließenden Fahrweise (§ 1 Abs.1 und 2 StVO), tritt die auf der Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr in der hier vorzunehmenden Abwägung (§ 17 Abs.1 und Abs.2 StVG) vollständig zurück (vgl. BGH NZV 1990, 229, 230; BGH VersR 1969, 738, 739; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.205 bis Rd.207 jeweils mit weiteren Fallbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage, ob die Klägerin infolge einer den Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs.1 StVO) auf die Fahrbahnseite des Beklagten zu 2. geriet (vgl. aber zu der hierfür sprechenden Vermutung: BGH DAR 1986, 112, 113; Grüneberg, aaO., Rd.245 m.w.N.) oder ob hierfür eine unzureichende Bereifung oder eine fehlende Aufmerksamkeit (mit-) ursächlich waren, bedarf keiner Vertiefung. Denn das sich hier verwirklichende besondere Gefährdungspotenzial des Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2000, 265, 266f.) bei den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen am Unfallabend trägt bereits die alleinige Haftung der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

Streitwert: 5.086,16 €

(entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts N vom 26.11.2018 - # C ###/18 - nebst dortigem Hinweis vom 08.01.2019 = Bl.## und Bl.## d.A.).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2020/1_O_21_19_Urteil_20200228.html - DE:LGBN:2020:0228.1O21.19.00

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