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Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass ein Verkehrsunfall durch einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und 2, 2 Abs.2 StVO (Einfahren in den Gegenverkehr) verursacht worden ist, tritt eine etwaig verbleibende und von dem Fahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück. Für die alleinige Haftung der Klägerin reicht bereits die Feststellung aus, dass sich die Klägerin unmittelbar vor der Kollision mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahnseite des Beklagtenfahrzeuges befand und sich daraufhin die Kollision beider Fahrzeuge ereignete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |