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Ein 21 cm hoher Bordstein kann für einen Fußgänger, der - außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein - über den Bordstein von der Fahrbahn auf den Gehweg gelangen will, rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sein und stellt dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. (Leitsätze des Gerichts) |