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Bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, der eine Haftungsfreistellung nach Art der Fahrzeugvollversicherung enthält, verstößt eine Klausel, nach welcher die volle Haftung des Mieters oder eines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit wieder aufleben soll, gegen § 307 BGB. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB der Grundgedanke des § 81 Abs. 2 VVG, wonach bei der Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls stattfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |