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Wird eine Klage auf Unterlassung unberechtigten Parkens auf Privatparkplätzen um Anträge bezüglich der Abgabe von Unterlassungserklärungen erweitert und erkennt die Beklagte diese Ansprüche an, so ist sie zur Unterlassung unberechtigten Abstellens des Fahrzeugs auf den betreffenden Parkplätzen zu verurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |