Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.06.2018: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren unter relevantem Cannabiseinfluss
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 20.06.2018 - 7 L 768/18) hat entschieden:
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller macht nunmehr geltend, dass der in der Strafakte als Zeuge vermerkte Beifahrer, Herr B. Ulu, tatsächlich nicht der Beifahrer gewesen sei, sondern in Wahrheit der nunmehr benannte Zeuge, Herr V. L. . Dies steht im Widerspruch zu der von dem (ausweislich Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge) bei der Polizeikontrolle anwesenden PK Kappler gefertigten Strafanzeige (Bl. 2 der Strafakte, Beiakte Heft 2), wonach Herr B. V1. mit dem Antragsteller im Pkw angetroffen und als Zeuge vermerkt worden ist. Die Erklärung für die vermutete Falschprotokollierung, man habe versehentlich den Fahrzeughalter und Vater des Antragstellers als Zeugen aufgenommen, obwohl sich dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe, überzeugt nicht ohne Weiteres, zumal neben dem Namen und der Anschrift des Herrn V1. B. auch die (in der Zulassungsbescheinigung Teil 2, die den Halter ausweist, grundsätzlich nicht enthaltenen) Angaben zu Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit in der Strafanzeige aufgeführt sind. Wie es dazu kam, dass die Polizei diese vermerkt hat, wenn die Person nicht anwesend gewesen sein soll, hingegen die Personalien des Herrn V. L. , der als Beifahrer anwesend gewesen sein will, nicht aufgenommen habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die mit "Eidesstattliche Versicherung" überschriebene Erklärung des Herrn V. L. spricht nach summarischer Prüfung nicht für einen abweichenden Geschehensablauf. Die Angaben stehen zumindest teilweise im Widerspruch zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Verlauf, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkt des Parkens, der Frage, wer das Fahrzeug geparkt hat, und der Frage, wann man in das Auto (wieder) eingestiegen ist.
Steht damit nach summarischer Prüfung bereits eine Cannabisfahrt zeitlich vor der Kontrolle fest, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zusätzlich ein "Fahren" i.S.d. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist, weil der Antragsteller bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz angetroffen wurde und angegeben hat, es sei beabsichtigt gewesen, zu dem nahegelegenen Café zu fahren.
Vgl. für die Annahme des Fahrens eines Betroffenen, der auf der Fahrerseite eingestiegen und den Motor gestartet hatte, ohne dass der Pkw schon in Bewegung gesetzt war: VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 23 L 896/14, juris, Rn. 6.
Der Antragsteller ist auch unter relevantem Einfluss von Cannabis gefahren. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum N. vom 8. Februar 2018 festgestellte THC-Wert von 13 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.
Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17).
Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. An der Behauptung eines Erstkonsums, wie er ihn ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige am Vorfallstag geltend gemacht hat, hält der Antragsteller nach dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr fest und räumt vielmehr ein, gelegentlich einen Joint zu rauchen, dann jedoch nicht Auto zu fahren.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.
Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.