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Ein Sachmangel im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ist nicht substantiiert dargelegt, wenn das Fahrzeug bislang nicht von einem Rückruf erfasst ist und der Kläger lediglich Vermutungen über eine unzulässige Abschalteinrichtung äußert. Allein der Verdacht gegen die vom Abgasskandal betroffenen Unternehmen und die Verwendung von Abschalteinrichtungen in anderen Motortypen genügt nicht, um einen Generalverdacht für alle Motoren zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |