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In einem Verkehrsunfallprozess, in dem sich der eine Unfallbeteiligte auf den Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges als Zeugen berufen kann, während der Unfallgegner das Fahrzeug selbst geführt hat und keinen Beifahrer hatte, ist eine dem Vieraugengespräch vergleichbare Situation gegeben, dass nämlich demjenigen, der das Fahrzeug allein und ohne Beifahrer geführt hat, es nicht möglich ist, der Aussage des gegnerischen Fahrers durch ein förmliches Beweismittel der ZPO entgegenzutreten. Eine unterlassene Anhörung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage, wenn letztlich nicht aufzuklären ist, wer die Spur gewechselt und den Unfall verursacht hat. In einem solchen Fall, in dem ungeklärt bleibt, wer die Spur gewechselt hat, verbleibt die beiderseitige Betriebsgefahr, wobei diejenige eines Lkws gegenüber derjenigen eines Pkws regelmäßig überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |