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Die Festsetzung des Verwaltungszwangs in Form der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird und die Ersatzvornahme das richtige Zwangsmittel für eine vertretbare Handlung ist. Einer ausdrücklichen Ermessenserwägung bedarf es regelmäßig nicht, da § 64 S. 1 VwVG NRW das Ermessen der Behörde hin zu einer Festsetzung lenkt, sofern keine atypischen Umstände vorliegen. Einwendungen, die sich auf die Grundverfügung beziehen, können der Vollstreckung nicht entgegengehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |