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Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Ausweisung einer Fahrradstraße kann nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden, wenn keine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegt. Sie kann jedoch auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO gestützt werden, wenn sie zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung notwendig ist und ein tragfähiges städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde zugrunde liegt. Dieses Konzept muss hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen und von den zuständigen Organen beschlossen worden sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |