Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 24.04.2023: Nachweis der Verfügungsberechtigung bei der Zulassung eines aus dem Ausland importierten Fahrzeugs




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 24.04.2023 - 14 K 601/22) hat entschieden:

   Der Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges erfordert die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Ist diese bei zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen noch nicht vorhanden, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird, wobei die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen ist. Die Zulassungsbehörde hat dabei keine privatrechtlichen Sachverhalte zu prüfen; eine Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 111n StPO stellt keine rechtsverbindliche Eigentumsfeststellung dar, die als Nachweis der Verfügungsberechtigung bindend wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr
und
Kfz mit ausländischer Zulassung im Inland
und
FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und
Inbetriebnahme von Fahrzeugen
und
Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung
und
Vorläufige Deckung (Doppelkarte) / Fahrten zur Zulassung - Versicherungsbestätigung
und
Grenzüberschreitender Kfz-Verkauf - Re-Import und Gewährleistung
und
Gutgläubiger Fahrzeugerwerb


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte gemäß Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2023 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W2. auf ihren Namen unter Ausstellung hierzu notwendiger Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zuzulassen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) erfordert der Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Ist eine Zulassungsbescheinigung Teil II - wie bei zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, vgl. Nr. 5.2.2.1 b) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II - noch nicht vorhanden, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV.

Mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung kann üblicherweise z.B. durch Kaufvertrag, Originalrechnung oder Zollquittung erfolgen.

Vgl. Nr. 5.2.2.1 b) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Weiß, 2. Auflage 2022, § 12 Rn ?; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 11 ZB 16.1886 -, juris Rn. 14.

Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist es neben der Gewährleistung des zuverlässigen Rückgriffs auf den Antragsteller bei zulassungsrechtlichen Problemen, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird.

Das Erfordernis eines Nachweises einer Verfügungsberechtigung bedeutet hingegen nicht, dass die Zulassungsbehörde privatrechtliche Sachverhalte zu prüfen bzw. zu verifizieren hat, vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Die Aufgabe der Behörde beschränkt sich vielmehr auf die äußere Sichtung der vorzulegenden Papiere, die etwa eine Prüfung der Echtheit beinhaltet, ohne eine materiell-rechtliche Prüfung oder Bestätigung. Steht die Verfügungsberechtigung in Streit, ist es Aufgabe der Beteiligten, privatrechtliche Differenzen untereinander gerichtlich auszutragen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FZV kann die Zulassungsbehörde in begründeten Zweifelsfällen beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist.

Ausgehend hiervon steht dem Anspruch der Klägerin auf Zulassung des Fahrzeuges - ungeachtet der im Weiteren von der Beklagten verlangten Nachweise - jedenfalls entgegen, dass die Klägerin den notwendigen Nachweis einer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht erbracht hat.

Angesichts der vorherigen Zulassung des Fahrzeugs in Luxemburg ist für den Nachweis der Verfügungsberechtigung grundsätzlich die Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere erforderlich, welche die Zulassungsbehörde nach § 7 Abs. 4 FZV einzuziehen, mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden hat. Diese hat die Klägerin unstreitig nicht vorgelegt.

Als Ersatz für die Vorlage der ausländischen Zulassungspapiere kann vorliegend auch nicht im Rahmen der von der Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis auf eine Zustimmungserklärung der zuletzt zuständigen Zulassungsbehörde oder eine Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung des bisherigen Eigentümers bzw. der im ausländischen Register eingetragenen Versicherung zurückgegriffen werden.

Die SNCA in Sandweiler/Luxemburg hat vielmehr am 00.00.0000 mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland nicht erteilt werden könne.

Dass der bisherige Eigentümer oder die Versicherung, auf welche die Rechte möglicherweise übergegangen sind, noch keine Rechte an dem Fahrzeug geltend gemacht haben, kann nicht als Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung gewertet werden und genügt daher als Nachweis der Verfügungsberechtigung ebenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr als weder den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu entnehmen ist, dass die in Luxemburg eingetragene Halterin des Fahrzeugs, die Firma B. Luxemburg Sa aus Rodange/Luxemburg, im Wege eines Rechtshilfeersuchens, wie von der Klägerin vorgetragen, oder unmittelbar Seitens der Polizeibehörde F., der Staatsanwaltschaft F. oder der Beklagten über den Vorgang in Kenntnis gesetzt wurde. In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft F. vom heißt es vielmehr, dass ein Antrag nach § 67 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht gestellt werde, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin das Fahrzeug in Belgien gutgläubig erworben habe. Dass die Klägerin selbst aktiv geworden und die Halterin kontaktiert hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ebenso wenig kann auf die Erklärung des Polizeipräsidiums F. vom 00.00.0000, aus seiner Sicht bestünden keine Einwände gegen die Zulassung des Pkw, zurückgegriffen werden. Es ist der insoweit nachweispflichtigen Klägerin auch nicht von vornherein unzumutbar, entweder mit der luxemburgischen Zulassungsbehörde oder über diese - oder direkt - mit der in Luxemburg eingetragenen Halterin Kontakt aufzunehmen, um eine diesbezügliche Erklärung zu erzielen.

Eine Verfügungsberechtigung folgt auch nicht bereits aus dem Besitz an dem Fahrzeug. Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet.

Ungeachtet dessen ist diese Vermutungswirkung vorliegend im Hinblick auf die gefälschten Zulassungsdokumente und den weiterhin bestehenden Eintrag des Fahrzeugs als "gestohlen" im europäischen Ausschreibungssystem erschüttert.

Eine Verfügungsberechtigung im vorgenannten Sinne ergibt sich auch nicht allein aus der Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs. Denn die Frage, ob die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nach belgischem Recht gutgläubig erworben hat, kann rechtsverbindlich nur nach Beweisaufnahme und eingehender zivilrechtlicher Prüfung festgestellt werden, welche aber gerade nicht durch die Zulassungsbehörde durchzuführen ist.

Eine rechtsverbindliche Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug liegt auch nicht mit der auf § 111n StPO beruhenden Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft F. vor. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft F. keine Entscheidung über die Verfügungsberechtigung als Voraussetzung für die Zulassung getroffen. Die Freigabeerklärung beschränkt sich auf die Beendigung der Sicherstellung des Fahrzeugs im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Maßgeblich für die Frage, an wen der sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstand herauszugeben ist, ist der Gewahrsam. Die Herausgabe stellt daher nur eine vorläufige Besitzstandregelung dar. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft F. die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin darauf gestützt, dass diese die letzte Gewahrsamsinhaberin war. Zwar hat die Staatsanwaltschaft F. ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass die Klägerin das Fahrzeug in Belgien gutgläubig erworben hat. Die Frage eines (gutgläubigen) Eigentumserwerbs durch den letzten Gewahrsamsinhaber ist im Rahmen des § 111n StPO jedoch nur für die Prüfung relevant, ob der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber offenkundige Ansprüche Dritter entgegen gesetzt werden können, vgl. § 111n Abs. 3 und 4 StPO. Ob die Bewertung der Staatsanwaltschaft F., dass Ansprüche Dritter der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs nicht offenkundig entgegenstehen, den rechtlichen Anforderungen genügte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich hieraus keine rechtsverbindliche Eigentumsfeststellung, die für die Zulassungsbehörde als Nachweis der Verfügungsberechtigung bindend wäre.

Ausgehend hiervon kommt es vorliegend weder darauf an, ob der Zulassung des Fahrzeugs die weiterhin bestehende SIS-Ausschreibung entgegensteht,

noch ob es der Klägerin individualrechtlich überhaupt möglich ist, die Löschung zu erwirken.

Der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unzulässig, da kein Vorverfahren nach § 68 VwGO stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2023/14_K_601_22_Urteil_20230424.html - DE:VGGE:2023:0424.14K601.22.00

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