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Der Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges erfordert die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Ist diese bei zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen noch nicht vorhanden, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird, wobei die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen ist. Die Zulassungsbehörde hat dabei keine privatrechtlichen Sachverhalte zu prüfen; eine Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 111n StPO stellt keine rechtsverbindliche Eigentumsfeststellung dar, die als Nachweis der Verfügungsberechtigung bindend wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |