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Das sogenannte Werkstattrisiko, das bei ggfs. unsachgemäßer Vornahme der Reparaturarbeiten oder unnötigen Mehraufwendungen entsteht, hat nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tragen. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte darf sich auf die Feststellungen eines Sachverständigen verlassen, wenn er eine Reparatur beauftragt; eine eventuelle Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit der Reparatur durch den Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |