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In der Vollkaskoversicherung obliegt der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfalls dem Versicherungsnehmer, der beweisen muss, dass der entstandene Schaden einem von ihm konkret dargestellten Unfall zugeordnet werden kann. Es reicht nicht aus, dass die Schäden nur durch einen bedingungsgemäßen Unfall entstanden sein können, wenn dieser möglicherweise an anderem Ort und unter anderen Umständen stattfand. Erhebliche Zweifel am Unfallhergang bestehen, wenn die am Fahrzeug vorhandenen Schäden zwingend auch deutlich wahrnehmbare Beschädigungen am Unfallort (z.B. Leitplanke) hätten hinterlassen müssen, diese aber nicht sichtbar waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |