|
1. Den (auch nur vorübergehend) als Nutzer auf einem elektrischen Rollstuhl (E-Scooter) Sitzenden trifft im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB die Verkehrssicherungspflicht, den Rollstuhl vor einem durch ein zuvor mitbefördertes Kleinkind verursachten Anfahren zu sichern. 2. Ein feststehender Ursachenzusammenhang wird jedenfalls dann nicht durch einen gedachten, rein hypothetischen Kausalverlauf in Frage gestellt, wenn die Verkehrssicherungspflicht tatsächlich noch fortbestand (im Anlehnung an BGH Urt. v. 13.10.1966 - II ZR 173/64, NJW 1967, 551). 3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer periprothetische proximalen Femurfraktur als Primärverletzung und u. a. fortdauernden Beschwerden aufgrund eingebrachter Cerclagebänder. (Leitsätze des Gerichts) |