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Ein Schadensersatzanspruch ist aufgrund des Mitverschuldens des Geschädigten um 100% zu kürzen, wenn dieser auf der Fahrbahn liegt und aufgrund seiner Lage, dunkler Kleidung ohne Reflektoren sowie fehlender Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit ein atypisch schwer erkennbares Hindernis darstellt, mit dem der Fahrzeugführer nicht rechnen musste und seine Geschwindigkeit nicht anpassen musste. In einem solchen Fall ist als Verursachungsbeitrag des Halters lediglich dessen Betriebsgefahr zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |