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Die Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war, wird nicht dadurch gehindert, dass die ausländische Original-Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann, wenn diese nachweislich durch eine deutsche Behörde vernichtet wurde, ihr Verbleib geklärt und sämtliche Eintragungen durch Vorlage einer Kopie bekannt sind. Eine inhaltlich falsche Auskunft ausländischer Behörden über Hinderungsgründe für die Zulassung, die im gerichtlichen Verfahren als unzutreffend erwiesen wird, steht der Zulassung ebenfalls nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |