|
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist zwar eine Schadensversicherung, auf die § 86 Abs. 1 VVG grundsätzlich Anwendung findet. Die Stornokosten einer Reise, die wegen eines Verkehrsunfalls nicht angetreten werden konnte, stellen jedoch keinen gemäß den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden dar, da sie nicht als "frustrierte Aufwendung" anzusehen sind, die sich ohne das schädigende Ereignis amortisiert hätte. Sie können allenfalls gemäß § 253 Abs. 2 BGB im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes eine Rolle spielen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |