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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur dann von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums setzt den Nachweis einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |