|
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn der Betroffene nicht hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, was sich aus körperlichen Auffälligkeiten während einer Verkehrskontrolle ergeben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |