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Die Verletzung des Sichtfahrgebots (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) durch zu hohe Geschwindigkeit bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn führt zu einer Mithaftung, insbesondere wenn auf ein mit Warnblinklicht auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug nicht hinreichend reagiert wird. § 18 Abs. 6 StVO findet keine Anwendung, wenn keine vorangehenden Fahrzeuge, seitliche Ausleuchtung oder sonstige Lichtquellen vorhanden sind. Ein auf einer Autobahnfahrspur stehendes Fahrzeug mit Warnblinklicht stellt ein eindeutiges Gefahrensignal dar, das höchste Vorsicht und eine unmittelbare deutliche Absenkung der Geschwindigkeit erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |