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An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |