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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um Besucher vor unvermuteten Gefahren zu bewahren, auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können. Ein Höhenversatz von 1,5 bis 1,9 cm in einer gut sichtbaren und beleuchteten Stoßfuge eines Parkhauses, bei dem mit solchen Erscheinungen zu rechnen ist, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |