Das Verkehrslexikon


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Landgericht Dortmund v. 09.01.2013: Keine Pflichtverletzung bei Sturz über Höhenversatz in Parkhaus-Stoßfuge




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 09.01.2013 - 8 O 73/12) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um Besucher vor unvermuteten Gefahren zu bewahren, auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können. Ein Höhenversatz von 1,5 bis 1,9 cm in einer gut sichtbaren und beleuchteten Stoßfuge eines Parkhauses, bei dem mit solchen Erscheinungen zu rechnen ist, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Schadensersatzansprüche, seien sie vertraglicher oder deliktischer Art, stehen der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.

Grundsätzlich obliegen beiden Beklagten zwar Verkehrssicherungs- bzw. Fürsorgepflichten gegenüber den Besuchern des B. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich an der von ihr angegebenen Unfallstelle gestürzt ist und sich dort die Verletzungen zugezogen hat.

Die Kammer vermag aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festzustellen.

Die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht, um die es im vorliegenden Falle geht, umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Besucher des Parkhauses vor Gefahren zu bewahren, die auf sie unvermutet zukommen und auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können. Diesen Anforderungen genügt der Erhaltungszustand der streitgegenständlichen Stoßfuge in (noch) ausreichendem Maße.

Der Höhenunterschied zwischen den Betonplatten erstreckt sich relativ gleichmäßig mit einer Höhe zwischen 1,5 und 1,9 cm über die volle Breite der Fahrbahn. Die Fuge ist schräg mit dauerelastischem Material verfüllt. Sie springt aus der Gehrichtung, welche die Klägerin angegeben hat, sofort ins Auge. Zwar ist aus größerer Entfernung nicht sofort zu erkennen, dass es sich um einen Höhenversatz handelt. Die Fuge erscheint jedoch auffällig breit und hebt sich vom Erscheinungsbild der übrigen Fugen, die praktisch kaum zu erkennen sind, deutlich ab, und zwar in einem solchem Maße, dass man unwillkürlich zögert, sie ungesehen zu betreten. Aus einer Entfernung von 2 bis 3 Metern nimmt man dann auch wahr, dass die Fuge nicht nur breiter ist als die übrigen, sondern dass sich an dieser Stelle auch eine kleine Stufe gebildet hat. Die von den Beklagten mit der Klageerwiderung vom 27.07.2012 eingereichten Fotoausdrucke geben die Örtlichkeit insofern auch realistisch wieder.

In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob - wie zum Zeitpunkt des Ortstermins - von der Seite Tageslicht auf die Unfallstelle fällt oder nicht. Senkrecht über der Unfallstelle befinden sich zwei Leuchtstofflampen, welche die Fuge hinreichend deutlich ausleuchten. Der erkennende Einzelrichter der Kammer ist beim Verlassen des Parkhauses auf mehrere Stellen gestoßen, an denen sich ebenfalls über einer Stoßfuge zwei Leuchtstoffröhren befanden, ohne dass gleichzeitig Tageslicht einfiel, bzw. so weit entfernt war, dass es außer Acht gelassen werden konnte. Auch diese Stellen waren gut ausgeleuchtet und der Zustand der Fuge einwandfrei zu erkennen. Diese Feststellungen erfolgten zwar zufällig und nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Ortstermin. Die Parteien sind aber mit dem Protokoll des Ortstermins darüber informiert worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Schließlich kommt hinzu, dass ein Höhenversatz bei einem Fahrbahnbelag, der aus großformatigen Betonplatten besteht, eine häufige Erscheinung ist, so dass von vornherein Vorsicht geboten ist. Die Situation ist vergleichbar mit den Kanten, die sich, auch in der Umgebung der Unfallstelle, zwischen der Fahrbahn und der daneben befindlichen Pflasterung der Einstellplätze gebildet haben und die unmittelbar verdeutlichen, dass Stoßfugen kritisch zu betrachten sind.

Nach alledem hält die Kammer es für vertretbar, dass die Beklagten keine weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle getroffen haben.Dem Antrag der Klägerseite auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens war nicht nachzukommen, weil sich nach den eigenen Wahrnehmungen des Vorsitzenden keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen würden, die für die Entscheidung erheblich sind. Die im vorliegenden Falle festgestellten Gegebenheiten sind auch nicht vergleichbar mit denjenigen, die der von Klägerseite angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 15.03.1991 (19 U 147/90) zugrunde liegen. Dort war eine Leiste auf eine ansonsten ebene Fläche nachträglich aufgeschraubt worden. Im vorliegenden Falle handelt es sich dagegen um einen Höhenversatz in einer Stoßfuge, also an einer Stelle, an der man mit einer derartigen Erscheinung rechnen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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