Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.05.2012: Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit wegen Vielzahl schwerer Delikte und erforderlicher MPU




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14.05.2012 - 7 K 4634/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Bei einer Vielzahl und Schwere der im Führungszeugnis und im Verkehrszentralregister eingetragenen Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn eine positive MPU vorgelegt wird. Diese muss der Fahrerlaubnisbewerber gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten
und
MPU und finanzielle Schwierigkeiten des Betroffenen
und
MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Nichterscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Vielzahl und Schwere der im Führungszeugnis und im Verkehrszentralregister eingetragenen und deshalb auch verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die Klägerin eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss eine Fahrerlaubnisbewerberin unbeschadet ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Ebenso hat die Klägerin die für einen Wiedererteilungsantrag anfallenden Gebühren zu zahlen. Es steht der Klägerin jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn sie sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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