Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 19.10.2011: Zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten für ein Taxi nach einem Unfall und Abzug ersparter Eigenaufwendungen




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 19.10.2011 - 21 O 322/10) hat entschieden:

   Die Erforderlichkeit der Mietdauer eines Ersatz-Taxis nach einem Unfall bemisst sich nach der objektiv notwendigen Reparaturzeit; eine Verlängerung aufgrund der Scheu des Geschädigten vor einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten geht nicht zu Lasten des Schädigers. Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten ist, was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann, wobei Besonderheiten wie ein Unfall am Wochenende oder ein Großraumtaxi zu berücksichtigen sind. Auf die erforderlichen Mietwagenkosten sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % in Abzug zu bringen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Miettaxikosten
und
Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen
und
Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten
und
Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten



Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Taxi- und Mietwagenverleih X 3.510,50 € (i. W. dreitausendfünfhundertzehn 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagten zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Unstreitig sind die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz der unfallbedingten Schäden verpflichtet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 5.430,00 € (netto) verlangen. Hierauf hat die Beklagte zu 3) vorprozessual bereits 1.815,00 € gezahlt, so dass ein noch auszugleichender Betrag von 3.615,00 € verbleibt.

Die Klägerin macht mit der Klage den Bruttobetrag aus der Rechnung geltend. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.361,60 € aus der Rechnung vom 24.12.2006 nicht verlangen. Die Klage ist insoweit unbegründet.

Soweit diese Rechnung einen weiteren Teilbetrag von 104,50 € für Umbauarbeiten vorsieht, hat die Beklagte zu 3) diesen Betrag mit Abrechnungsschreiben vom 18.01.2006 gezahlt. Die Klägerin hat dies bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt, da eine Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 1.919,50 € (1.815,00 € Mietwagen und 104,50 € Umbauarbeiten) in Abzug gebracht wird.

Die Klage ist hinsichtlich der Rechnungsposition Bring- und Holkosten einschließlich der Bereitstellung des Fahrpreisanzeigers und Taxifunk in Höhe von 390,00 € begründet. Einwendungen gegen diese Position werden nicht erhoben. Damit ist Gegenstand der Klage noch ein Teilbetrag der Rechnung in Höhe von 8.120,00 €, das sind die Kosten für 29 Tage Mietdauer zu je 280,00 €.

Die Anmietung erfolgte aufgrund des Mietvertrages vom 25.11.2006. Der auf dem Mietvertrag gesetzte handschriftliche Vermerk: "Tarif Kreis V2 Funk: 148,17" stellt keinen vereinbarten Tagessatz dar. Im Zusammenhang mit dem Stichwort Funk lässt sich ein Eurobetrag nicht vorstellen. Vielmehr handelt es sich um die Frequenz für den Taxifunk, so dass die zugehörige Einheit MHz ist. Nach den Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nicht öffentlichen mobilen Landfunk der Bundesnetzagentur ist die Frequenz von 148,17 MHz der Frequenzgruppe B im Frequenzzuteilungsgebiet 3 zugewiesen für Taxen- und Mietwagen. Das Gericht geht daher davon aus, dass das angemietete Taxi zum Tagessatz von 280,00 € und nicht zu einem Satz von 148,17 € angemietet worden ist.

Durch Vorlage des Mietvertrages und der Rechnung ist bewiesen, dass eine Anmietung zu den dort genannten Bedingungen erfolgt ist.

Die Beklagten sind zum Ersatz desjenigen Betrages verpflichtet, der erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ob der Anmietung als auch hinsichtlich der Dauer der Anmietung und der Tagessatzhöhe.

Ein von der Klägerin betriebenes Taxi ist durch den Unfall beschädigt worden. Es war nach den Feststellungen des Schadenssachverständigen nicht mehr einsatzfähig. Grundsätzlich durfte daher die Klägerin Schadensausgleich durch Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges suchen. Durch Anmietung eines Opel Zafira, der die Sonderausstattung als Taxi aufwies, hat die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug angemietet.

Die Dauer des erforderlichen Einsatzes ist nach folgender Maßgabe zu bestimmen:

Der 25.11.2006 ist in vollem Umfang mitzurechnen, denn der Unfall geschah kurz nach Mitternacht. Die Klägerin erteilte zeitgerecht den Auftrag an den Sachverständigen am Montag, den 27.11.2006. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am Freitag, den 01.12.2006. Das Gutachten lag der Klägerin spätestens am 04.12.2006 vor, so dass sie am 05.12.2006 (Dienstag) frühestens die Reparatur hätte in Auftrag geben können. Unstreitig erstreckt sich die Reparaturdauer, wie von dem Sachverständigen V bestätigt, über sieben Arbeitstage. Die Reparatur wäre dann am Mittwoch, den 13.12.2006 abgeschlossen worden, das Mietfahrzeug hätte dann am Donnerstag, den 14.12.2006 zum Standort des Vermieters überführt werden können. Hiernach ergibt sich, dass eine Anmietdauer über 20 Tage auf jeden Fall erforderlich war.

Der weitere Zeitraum vom 15.12.2006 bis zur tatsächlichen Rückgabe am 23.12.2006 kann nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen werden. Es gab keinen sachlich zwingenden Grund, die Reparatur erst am 14.12.2006, wie geschehen, beginnen zu lassen. Vielmehr beruht dies ausschließlich auf einer Entscheidung der Klägerin, die das Risiko einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten scheute. Eine solche Entscheidung mag unternehmerisch sinnvoll sein, sie wirkt sich aber nicht zu Lasten des Schädigers aus. Dieser ist lediglich verpflichtet, die objektiv erforderlichen Kosten zu ersetzen.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 3) in Verhandlungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einer ersatzpflichtigen Verlängerung der erforderlichen Reparaturdauer zugestimmt hat. Anders wäre es zu beurteilen, wenn die Beklagte zu 3) vor dem tatsächlichen Reparaturbeginn am 14.12.2006 eine Erklärung dahin abgegeben hat, dass mit der Reparatur noch nicht begonnen werden solle. Einen solchen Inhalt des Telefonates mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) schildert die Klägerin nicht. Der Inhalt der Verhandlungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) führte, geht also nicht dahin, dass die Beklagte zu 3) über den erforderlichen Zeitraum hinaus die Kosten der Anmietung tragen würde. Dies kommt in dem im Schreiben vom 11.12.2006 zum Ausdruck gebrachten Verzicht auf den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht ausreichend zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es allein dem Interesse der Klägerin entsprach, vor einem Reparaturauftrag Klarheit über die Haftungsfrage zu erhalten. Auf diesem Hintergrund stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Beklagte zu 3) einer Verlängerung des erforderlichen Zeitraumes auf ihre Kosten hätte zustimmen sollen.

Nach diesen Ausführungen haben die Beklagten die Kosten der Anmietung für einen Zeitraum von 20 Tagen zu erstatten.

Das Gericht hält den geltend gemachten Tagessatz von 280,00 € für erforderlich. Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten kann nicht sein, welchen Preis ein Verhandlungsprofi unter günstigsten Umständen herausschlägt, sondern was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann (OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 2892/09). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Unfall sich zu Beginn eines Wochenendes ereignet hat. Es war zudem nicht ein Allerwelt-Taxi betroffen, sondern ein Opel Zafira als Großraumtaxi. Naturgemäß sind angesichts dieser Besonderheiten die Anmietmöglichkeiten eingeschränkt. Eine Bestätigung, dass der Tagessatz von 280,00 € erforderlich war, sieht das Gericht in den von den Beklagten vorgelegten Vergleichsfällen. Der Schadensfall vom 25.08.2006, der zur Rechnung der Firma Q führte, betraf eine Anmietung über 19 Tage. Der Tagessatz dieser Anmietung ermittelt sich aus den Gesamtkosten aus Grundpreis, kilometerabhängigen Kosten, Zuschlag für Taxi und Kaskoversicherung. Der Gesamtbetrag dieser Position beläuft sich auf netto 5.922,00 €. Daraus ergibt sich für 19 Tage ein Tagessatz von rund 311,00 €. Die in der Rechnung genannten unterschiedlichen Entgeltpositionen sind zu addieren, um vergleichbare Verhältnisse zur Rechnung der Firma X herzustellen.

Das in der Schadensangelegenheit vom 25.08.2006 seitens der Firma Q angegebene Vergleichsangebot bestätigt zudem den Tagessatz der Firma X. Zwar lautet das Vergleichsangebot vordergründig auf 250,00 € je Tag. Dieser Betrag versteht sich aber unter Verzicht auf den Abzug von ersparten Eigenkosten (Ziffer 2 des Vergleichsangebots). Der effektive Tagessatz unter Einschluss der abzuziehenden ersparten Aufwendungen beläuft sich somit auf 277,78 €. Auch dieser Betrag bestätigt den von der Firma X verlangten Tagessatz. Das Gericht hält daher einen Betrag von 280,00 € für erforderlich.

Hierauf sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu Lasten der Klägerin in Abzug zu bringen.

Ersparte Eigenaufwendungen von 30 % zuzüglich von Lohnaufwendungen für einen Fahrer, wie es die Beklagten verlangen, sind nicht berechtigt. Die Klägerin hat das angemietete Taxi eingesetzt. Dies ergibt sich daraus, dass im Anmietzeitraum eine Gesamtstrecke von 5.076 km laut Tachostand zurückgelegt worden ist. Demnach sind Betriebskosten angefallen und auch Lohnkosten für die entsprechenden Fahrer. Ein Abzug von 10 % ist unter diesen Umständen angemessen.

Die Abrechnung ergibt somit, dass bei einer erforderlichen Mietdauer von 20 Tagen Mietkosten von 5.600,00 € netto angefallen sind. Abzüglich ersparter Aufwendungen von 10 % ergibt sich der zu erstattende Betrag von 5.040,00 €.

Zuzüglich der Bring- und Holkosten sowie der Umrüstungskosten in Höhe von 390,00 € ergibt sich der Erstattungsbetrag von 5.430,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 1.815,00 € gezahlt, so dass noch 3.615,00 € zu erstatten sind.

Die Anmietung des Taxis ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat die im Jahre 2006 erzielten Umsätze mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Umsatzsteuererklärung 2006 und auf die monatlichen Voranmeldungen Bezug genommen.

Hiernach übersteigt der Tagessatz von 280,00 € für das angemietete Taxi den durchschnittlichen Tagesumsatz, der durch den Einsatz der sechs dem Unternehmen gehörenden Taxen erzielt wird, um ein Mehrfaches. Auf das Verhältnis des voraussichtlichen Verdienstausfalls zu den Kosten der Anmietung kommt es nicht entscheidend an (BGH NZV 1994, 21). Die Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich unter einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Das Unternehmen der Klägerin mit insgesamt sechs Taxen ist klein. Der zeitweilige Verzicht auf ein Taxi führt zu einer deutlichen Kapazitätseinschränkung. Dies führt dazu, dass die Klägerin nicht mehr so am Markt präsent ist, wie dies bei dem Einsatz aller sechs vorgehaltenen Taxen möglich wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei dem ausgefallenen Fahrzeug um einen Opel Zafira handelt, das der Größe nach mit den sonst üblichen Taxen nicht vergleichbar ist. Es ist ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin, dieses in ihrem Betrieb vorgehaltene besondere Taxi auch nach einem Unfall am Markt anbieten zu können, um entsprechenden Kundennachfragen nachkommen zu können. Die Anmietung war daher nicht unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/21_O_322_10urteil20111019.html - DE:LGDO:2011:1019.21O322.10.00

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