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Die Erforderlichkeit der Mietdauer eines Ersatz-Taxis nach einem Unfall bemisst sich nach der objektiv notwendigen Reparaturzeit; eine Verlängerung aufgrund der Scheu des Geschädigten vor einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten geht nicht zu Lasten des Schädigers. Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten ist, was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann, wobei Besonderheiten wie ein Unfall am Wochenende oder ein Großraumtaxi zu berücksichtigen sind. Auf die erforderlichen Mietwagenkosten sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |