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Zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO, während die Fraunhofer-Studie als ungeeignet angesehen wird. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist für Unfallgeschädigte gerechtfertigt, da sie sich in einer anderen Situation befinden als freiwillig Anmietende. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, um gegebenenfalls einen unterhalb der Schwacke-Liste liegenden Discount-Anbieter auszumachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |