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Die Schadensschätzung von Mietwagenkosten auf Grundlage des Schwacke-Automietpreis-Spiegels ist zulässig und nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Schwacke-Liste, insbesondere durch Verweis auf andere Erhebungen (Dr. Y, Fraunhofer Institut) oder konkrete örtliche Angebote, genügen nicht, um die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern, wenn die Mängel nicht einzelfallbezogen aufgezeigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |