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Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist vom Tatrichter im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Zur Schadensschätzung können dabei Listen oder Tabellen herangezogen werden, wobei sowohl der Schwacke Mietpreisspiegel als auch die Fraunhofer-Liste als gängige Schätzungsgrundlagen dienen können. Besitzen beide Listen methodische Stärken und Schwächen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter aufgrund seiner eigenen Gewichtung der Kriterien einer Liste den Vorzug gibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |