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Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität einer Primärverletzung gilt der Strengbeweis gemäß § 286 ZPO. Eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen gut 4 und 7 km/h kann potentiell geeignet sein, eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule herbeizuführen. Bereits vorhandene Vorschädigungen können dazu führen, dass ein relativ geringfügiger Heckaufprall zu einem klinisch feststellbaren Halswirbelsäulenschleudertrauma führt, wobei die Würdigung der Umstände des Einzelfalles und zeitnaher Arztbesuche nicht durch allgemeingültige Erfahrungssätze ersetzt werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |