Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 21.11.2008: Leichter Streifunfall: Keine Verursachung oder Verschlimmerung vorbestehender Wirbelsäulenschäden




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 21.11.2008 - 21 O 226/07) hat entschieden:

   Ein leichter Streifunfall, bei dem weder der Kopf noch die Wirbelsäule als Ganzes betroffen war, ist nicht geeignet, vorbestehende Wirbelsäulenschäden zu verursachen oder zu verschlimmern. Für die Entstehung eines unfallbedingten Bandscheibenschadens in der vorliegenden Ausprägung sind weit dramatischere Geschehensabläufe erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen
und
Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
und
Altschäden - Vorschäden
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 7.08.06 keinen weiteren Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden gemäß §§ 7 I, 18 StVG, 253, 843 BGB verlangen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit den fest stehenden Tatsachen davon überzeugt ist, dass die Beschwerden der Klägerin, die beiden Forderungen zu Grunde liegen, nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Nach den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2, die in Übereinstimmung stehen mit einer Fülle anderer Gutachten in vergleichbaren Fällen, steht zur Überzeugung des Gerichtes Folgendes fest:

Es liegen Kernspinaufnahmen der Wirbelsäule der Klägerin vor, die den Zustand vor dem Unfall wiedergeben und aus denen hervorgeht, dass die Klägerin bereits am 17.06.05 / 9.05.06 eine Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. und 6. Halswirbelsäulenkörper aufwies, und dass die Nervenaustrittkanäle zwischen dem 6. und 7. HWS-Körper auf beiden Seiten jeweils um 2/3 verengt waren, was bereits vor dem Unfall zu

Beschwerden geführt haben konnte. Ferner lässt sich den Aufnahmen entnehmen, dass die Klägerin bereits am 17.06.05 Verkalkungen im Bereich der Vertebralarterie und deutliche Verschleißerscheinungen an den Facettengelenken der mittleren und unteren Halswirbelsäule aufwies. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule waren auf den vor dem Unfall gefertigten kernspintomographischen Aufnahmen Verschleißerscheinungen erkennbar, vor allem im Bereich L3/4.

Hiernach steht weiter fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin bereits vor dem Unfall vorhanden waren ungeachtet der Tatsache, dass dieser Unfall in seinem Ablauf seitlich am Fahrzeug entlang mangels Einwirkung auf die Wirbelsäule nicht geeignet war, diese Schäden zu verursachen.

Der Unfallmechanismus war auch nicht geeignet, eine Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden bei der Klägerin hervorzurufen, für die die Beklagten haften würden, da der Beklagte zu 1) keinen Anspruch darauf hatte, einen gesunden Geschädigten zu treffen.

Denn - wie auch der Sachverständige Dr. T2 überzeugend ausgeführt hat - es handelte sich um eine leichte streifende Kollision, durch die weder der Kopf der Klägerin noch die Wirbelsäule als Ganzes betroffen war, sodass eine wie auch immer geartete Einwirkung durch den Unfall auf den vorgeschädigten Bereich nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst den Beklagten zu 1) , der in der Nachbarschaft lebt, aus dem Einfahrtbereich hat herauskommen sehen und daher auf die Kollision gefasst war.

Zudem ist dem Gericht aus einer Fülle anderweitiger Gutachten bekannt, dass zur Entstehung eines unfallbedingten Bandscheibenschadens in der hier vorliegenden Ausprägung ganz andere weit dramatischere Geschehensabläufe hätten stattfinden müssen , als dies tatsächlich der Fall war.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708 Ziff. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2008/21_O_226_07urteil20081121.html - DE:LGDO:2008:1121.21O226.07.00

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