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Ein leichter Streifunfall, bei dem weder der Kopf noch die Wirbelsäule als Ganzes betroffen war, ist nicht geeignet, vorbestehende Wirbelsäulenschäden zu verursachen oder zu verschlimmern. Für die Entstehung eines unfallbedingten Bandscheibenschadens in der vorliegenden Ausprägung sind weit dramatischere Geschehensabläufe erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |