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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister ohne Ermessensspielraum zu entziehen. Eine Punktereduzierung durch Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Erreichen von 14 Punkten ist ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |