|
Bei der Vergabe von Genehmigungen für Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr sind gemäß § 13 Abs. 3 PBefG Besitzstandserwägungen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot eines Konkurrenten zwar besser, aber nicht überzeugend besser ist und der bisherige Betreiber den ÖPNV seit Jahrzehnten ordnungsgemäß betrieben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |