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Grundsätzlich gehören zum ersatzfähigen Schaden auch die Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten, die durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden sind und aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei einer im Ergebnis zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ist eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG gerechtfertigt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |