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Ein Verkehrsübungsplatz ist zwar möglicherweise ein öffentlicher Platz im Sinne der AKB, jedoch keiner, für dessen Benutzung eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist. Daher liegt keine Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs.1 c AKB vor, wenn ein Schaden durch eine Person ohne Fahrerlaubnis in Begleitung eines Fahrerlaubnisinhabers entsteht. Zweifel bei der Auslegung der AKB gehen zu Lasten des Versicherers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |