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Zwischen der Höhe der Hauptstrafe (Geldstrafe) und der Nebenstrafe (Fahrverbot) besteht eine Wechselwirkung; beide zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten. Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er sich des Ermessensspielraumes eines Verzichts auf die Nebenstrafe unter gleichzeitiger Erhöhung der Hauptstrafe bewusst war. Auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO) die Zahl der Tagessätze nicht erhöht werden, wenn ein Fahrverbot wegfällt, da eine Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe) immer die gegenüber dem Fahrverbot schwerere Strafe darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |