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Das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss. Wird dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden. Der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer ist bei Erkennen einer geöffneten Fahrzeugtür grundsätzlich verpflichtet, in einem so groß bemessenen Abstand vorbeizufahren, dass es auch bei einer Vergrößerung des Öffnungswinkels nicht zu einer Kollision kommt, oder, wenn dies nicht möglich ist, anzuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |