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Die Lieferung eines Neufahrzeugs in einer anderen, wenn auch ähnlichen, Metallicfarbe als der bestellten stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar, da die Beschaffenheitsvereinbarung auch die Nuancen des Farbtons umfasst. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Änderungsvorbehalt des Verkäufers bezüglich Formänderungen oder Abweichungen im Farbton ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn er dem Kunden keine Kalkulationsmöglichkeit über Art und Umfang der Leistungsänderung bietet und die Verlagerung des Änderungsrisikos auf den Käufer unzumutbar ist. Ebenso ist eine Klausel unwirksam, die Modell- und Ausstattungsänderungen durch den Hersteller zu Lasten des Käufers gehen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |