Das Verkehrslexikon


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AG Hanau v. 24.01.2003: Zum Beweiswert widersprüchlicher Angaben zur Ausstattung eines Gebrauchtwagens (automatische Niveauregulierung)




Das AG Hanau (Urteil vom 24.01.2003 - 33 C 728/02) hat entschieden:

   Dem Käufer eines Gebrauchtwagens obliegt der Nachweis, dass das Vorhandensein einer bestimmten Ausstattung (hier: automatische Niveauregulierung) vereinbart wurde. Eine Zeugenaussage, die dies bestätigt, kann durch einen schriftlichen Kaufvertrag mit Dekra-Gutachten und ein Sachverständigengutachten neutralisiert werden, wenn der Beweiswert der Beweismittel gleich hoch ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Zeugen - Zeugenbeweis
und
Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bliebt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der von der Beklagten zu vollstreckenden außergerichtlichen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand Die Parteien streiten m Schadensersatz aus Anlass des Kaufes eines gebrauchten Kraftfahrzeuges.

Am 22.1.2002 kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Opel Omega Caravan mit CD-Ausstattung. Nach Übergabe des Fahrzeuges an sie stellte die Klägerin fest, dass der von ihr erworbene Personenwagen nicht über eine automatische Niveauregulierung verfügte, wie dies an ihr angenommen worden war. Die Klägerin forderte in der Folge die Beklagte dazu auf, entweder das Fahrzeug zurückzunehmen oder eine Niveauregulierung in den Wagen einzubauen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten zunächst mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefoniert hatte, reagierte die Beklagte auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr. Die Klägerin ließ daraufhin den Personenwagen mit einer halbautomatischen Niveauregulierung nachrüsten. Mit der jetzt vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Ersatz der ihr dadurch entstandenen Kosten sowie eine Minderung, die darauf zurückgeht, dass es sich bei der nachgerüsteten Niveauregulierung nicht um eine vollautomatische, sondern lediglich um eine halbautomatische handelt.

Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Verlauf einer am 16.1.2002 durchgeführten Probefahrt gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, dass der streitgegenständliche Personenwagen Opel Omega Caravan mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei. Im Verlaufe eines Telefongespräches am Morgen des 22.1.2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten die vorbezeichnete Ausstattung des Opel Omega Caravan gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in fernmündlicher Form wiederholt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1953,63 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1953,63 Euro seit dem 10.03.2002 sowie 133,07 Euro vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Beschaffenheit des Opel Omega Caravan sei im Kaufvertrag sowie aus diesem beigefügten Dekra-Gutachten im Detail beschrieben worden. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem beigefügten Dekra-Gutachten sei zu entnehmen, dass der gebrauchte Personenwagen mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei.

Wegen der erhobenen Beweise und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 7.6.2002, vom 16.12.2002 sowie die Sitzungsniederschrift gleichen Datums Bezug genommen.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 1953,63 Euro nicht verlangen, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht (§§ 437 , 434 , 280 BGB). Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass für den Kaufgegenstand das Vorhandensein einer automatischen Niveauregulierung vereinbart worden ist.

Zunächst liegt mit der Aussage des Rechtsanwalts Friedrich O. Koch als Zeuge im Termin vom 16.12.2002 ein Beweisergebnis vor, welches der Klägerin günstig ist. Der von der Klägerin als Zeuge benannte Rechtsanwalt Friedrich O. Koch hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.12.2002 bestätigt, dass im Verlaufe der Probefahrt in Erlensee und bei dem später erfolgten Telefongespräch vom Geschäftsführer der Beklagten zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der streitgegenständliche Opel Omega Caravan mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist. Die Aussage des Rechtsanwalts Friedrich O. Koch als Zeuge im Termin vom 16.12.2002 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.12.2002 sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetreten, dass die Zeugenaussage zugunsten der Klägerin als parteigeneigt eingestuft werden muss. Von daher liegt mit der Aussage des Rechtsanwalts Friedrich O. Koch als Zeuge ein Beweisergebnis vor, welches der Klägerin günstig ist.

Das vorstehend dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Termin vom 16.12.2002 wird indes neutralisiert durch den schriftlichen Kaufvertrag mit Dekra-Gutachten sowie das Gutachten des Sachverständigen Dieter Kuhlmann. Der Opel Omega wird in dem Dekra-Gutachten als Bestandteil des schriftlichen Kaufvertrages im Detail beschrieben. Das Dekra-Gutachten enthält einen Abschnitt, in dem die Sonderausstattung des Opel Omega angesprochen wird. Dort ist eine automatische Niveauregulierung als Sonderausstattung nicht aufgeführt. Von daher spricht das Dekra-Gutachten als Bestandteil des Kaufvertrages zwischen den Parteien dafür, dass der Kaufgegenstand nicht mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet war.

Das vorbezeichnete Ergebnis des Verfahrens wird auch gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen Dieter Kuhlmann, der in seinem Gutachten vom 24.9.2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Opel Omega Caravan nicht serienmäßig mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten konnte die Klägerin das Vorhandensein einer automatischen Niveauregulierung nur dann erwarten, wenn diese im Wege der Sonderausstattung in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Da die Sonderausstattung des Pkw in den Dekra-Gutachten vollständig und abschließend beschrieben wird und dort eine automatische Niveauregulierung nicht angesprochen wird, musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Kaufgegenstand nicht mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet war.

Für die am 24.1.2003 im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung bedeutet dies, dass die Aussage des Rechtsanwalts Friedrich O. Koch als Zeuge auf der einen Seite sowie die Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen Kuhlmann vom 24.9.2002 und die Beschreibung des Fahrzeuges im Dekra-Gutachten sich als unvereinbar gegenüberstehen. Da der Beweiswert des vorstehend angesprochenen Beweismittel gleich hoch eingestuft werden kann, ist es der Klägerin nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der streitgegenständliche Opel Caravan mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist.

Dem Beweisangebot der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt Udo Kurt ebenfalls als Zeugen über die telefonische Unterredung des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu vernehmen, konnte nicht entsprochen werden, da der Zeuge Udo Kurt das Gespräch über eine Freisprecheinrichtung mitgehört hat und solche Zeugenaussagen nach aktueller Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verwertbar sind, wenn der Gesprächspartner nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Gespräch von anderen Personen mitgehört wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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