Das Verkehrslexikon

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AG Hamburg-St. Georg v. 15.12.2025: Abbiegen




Das AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 15.12.2025 - 912 C 97/25) hat entschieden:

Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Gegenstandswert für die vorprozessuale Unfallschadenregulierung
und
Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale
und
Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?
und
Erledigungserklärung und Kostenentscheidung


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 801,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2025 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger den weiteren materiellen Schaden, resultierend aus dem Unfallereignis vom (...) in H., A. Weg / A.-Straße nach einer Quote von 30 % zu erstatten.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 220,27 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2025 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.670,00 € festgesetzt. Davon entfallen EUR 1.000,- auf den Klagantrag zu 2),

Tatbestand:


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1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

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2

Der Verkehrsunfall ereignete sich am (...) auf dem A. Weg in H.. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Mini mit dem amtlichen Kennzeichen (...) den rechten Fahrstreifen auf dem A. Weg in Richtung B. Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw H. den links daneben befindlichen Fahrstreifen in dieselbe Richtung. Der Kläger wollte auf seinem rechten Fahrstreifen an der Kreuzung A.-Straße geradeaus fahren, während der Beklagte zu 1 auf seinem linken Fahrstreifen rechts in die A.-Straße einbiegen wollte. Hierbei kam es zur Kollision. Auf der Fahrbahn waren teilweise gelbe Markierungen vorhanden. Die Parteien streiten über die Bedeutung dieser Markierungen für die erlaubten Fahrtrichtungen auf den von Ihnen befahrenen Spuren. Durch die Kollision wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt Euro 2.650,00. Diesen Betrag macht der Kläger zuzüglich einer Kostenpauschale von Euro 20,00 mit dem Klageantrag zu 1 geltend. Auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr Anl. K3 und K4 wird Bezug genommen.

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3

Der Kläger meint, aus dem von ihm genutzten Fahrstreifen habe man sowohl nach rechts abbiegen als auch geradeaus weiterfahren können. Es hätten sich lediglich noch Relikte einer gelben Markierung einer längst zurückgebauten Baustelle auf der Fahrbahn befunden. Es habe weder Baustellenschilder noch Absperrungen oder geänderte Straßenführungen oder Ampelregelungen gegeben. Dem Beklagten zu 1 sei es nicht erlaubt gewesen, an der Unfallstelle vom linken Fahrstreifen aus nach rechts abzubiegen.

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4

Der Kläger beantragt,

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5

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 2.670,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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6

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger den weiteren materiellen Schaden, resultierend aus dem Unfallereignis vom (...) in H., A. Weg / A.-Straße zu erstatten,

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7

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 453,87 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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8

Die Beklagten beantragen,

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9

die Klage abzuweisen.

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10

Sie tragen vor:

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11

Der Kläger habe die gelben Fahrbahnmarkierungen, die ein Rechtsabbiegen angeordnet hätten, nicht beachtet. Beide Fahrer seien aufgrund der Markierungen gezwungen gewesen, diesen folgend nach rechts abzubiegen. Der Kläger sei jedoch verkehrswidrig geradeaus gefahren. Bei den gelben Fahrbahnmarkierungen habe es sich nicht bloß um Relikte gehandelt

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12

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2025 wird verwiesen.

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13

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 28.11.2025 bzw. 3.12.2025 haben die Parteien weitere Fotos zur Akte gereicht.

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14

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


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15

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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16

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Schadenersatz anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls im tenorierten Umfang.

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17

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs des Klägers als auch beim Betrieb des PKWs der Beklagtenseite ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1 der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (§ 7 Abs. 2 StVG), sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Klägers. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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18

Gelbe Fahrbahnmarkierungen stellen gemäß § 39 Abs. 5 StVO Verkehrszeichen dar und heben während ihrer vorübergehenden Anbringung weiße Fahrbahnmarkierungen auf. Solche Fahrbahnmarkierungen waren hier vorhanden. Dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch unstreitig, lediglich deren Ausmaß und Bedeutung wird unterschiedlich bewertet.

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19

Hinsichtlich des Umfangs der vorhandenen gelben Markierungen legt das Gericht die von den Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos der Unfallörtlichkeit zugrunde. Soweit beide Parteien anschließend noch Fotos eingereicht haben, berücksichtigt das Gericht diese gemäß § 296a ZPO nicht mehr. In dem verbundenen Verfahren 915 C 59/25 haben die Parteien bereits zuvor verschiedene Fotos eingereicht, nämlich als Anl. K4, K5 und B1. Bereits aus den beiden zur Anl. K4 gehörenden Fotos geht hervor, dass die beiden von den Parteien genutzten Fahrstreifen durch eine gelbe durchgezogene Linie getrennt waren, wobei diese Linie nach rechts verschwenkte und zu den beiden Rechtsabbiegerspuren führte. In der Mitte der vom Kläger genutzten rechten Fahrspur weist die gelbe Linie eine Lücke auf. Das ändert aber nichts daran, dass die gelbe Fahrbahnmarkierung vorhanden war und damit auch noch gültig und zu beachten gewesen ist. Sie schrieb vor, dass der Kläger diese Linie nicht überfahren durfte, sondern rechts hätte abbiegen müssen. Die Lücke in der Linie in der Mitte der rechten Fahrspur ist dabei nicht von einer Beschaffenheit, die den Schluss zulassen durfte, dass die Linie überfahren werden durfte. Sie war nicht etwa gestrichelt und auch in den Außenbereichen der Fahrspur noch deutlich vorhanden, sodass es offenbar lediglich zu einer teilweisen Ablösung der Markierung gekommen war, ohne dass dies aber Einfluss auf ihren anordnenden Charakter gehabt hätte. Der Kläger hätte damit diese Fahrbahnmarkierung beachten müssen. Es mag sein, dass dem Kläger sich der Sinn dieser gelben Markierung bei der Annäherung an die Kreuzung nicht erschloss, da eine Baustelle o. ä. in dem Kreuzungsbereich nicht erkennbar war. Dadurch war der Kläger jedoch nicht befugt, die Linie als vorhandenes Verkehrszeichen zu ignorieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch andere Verkehrsteilnehmer an der Stelle unterwegs waren, wie auch der Beklagte zu 1, und der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass diese den anordnenden Charakter der gelben Linie berücksichtigen.

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20

Der Kläger hat damit den Hauptverursachungsbeitrag für die Verursachung des streitgegenständlichen Unfalls gesetzt. Im Hinblick auf die sich darbietende Gesamtsituation, die aufgrund fehlender weiterer Einschränkungen im weiteren Verlauf der vom Kläger genutzten Spur die durch die gelbe Markierung vorgegebene Fahrlinie in der Tat wenig nachvollziehbar macht, sowie vor dem Hintergrund, dass die Markierung jedenfalls nicht mehr vollständig vorhanden war, erscheint der Verkehrsverstoß des Klägers nicht derart gewichtig, dass es gerechtfertigt wäre, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagtenseite vollständig entfallen zu lassen. Das Gericht berücksichtigt daher die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs mit 30 %, sodass sich die genannte Haftungsverteilung von 70:30 zulasten des Klägers ergibt.

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21

Der Höhe nach ist der Schaden aus Wiederbeschaffungsaufwand und Kostenpauschale in Höhe von Euro 2.670,00 unstreitig. 30 % hiervon ergeben Euro 801,00. In dieser Höhe ist der Klagantrag zu 1 begründet. Der Klagantrag zu 2 ist begründet, soweit die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger weitere materielle Schäden nach einer Quote von 30 % zu ersetzen. Der Klagantrag zu 3 ist in Höhe von Euro 220,27 brutto begründet. Dieser Betrag errechnet sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von Euro 1.101,00 (30 % des hiesigen Streitwerts) zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer.

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22

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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23

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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