Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 21.07.2026: Abstand




Das OLG München (Urteil vom 21.07.2026 - 10 U 1060/26 e) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Berufungsbegründung im Zivilprozess
und
Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz
und
Beschlüsse im Zivilprozessverfahren
und
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.03.2026, Az. 6 O 2593/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).

3. Nach derzeitiger Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Rücknahme der jeweiligen Berufung binnen dieser Frist zu prüfen (im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich gem. Nr. 1222 Satz 2 KV-GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0).

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 9.027,85 (Berufung Klägerin: € 7.223,28; Berufung Beklagte: € 1.804,57) festzusetzen.

Gründe:


I.

1

Eine mündliche Verhandlung ist nicht gem. § 522 II 1 Nr. 4 ZPO geboten.

2

Eine "existentielle Bedeutung" des Rechtsstreits für die jeweiligen Berufungsführer aufgrund der Natur des Rechtsstreits ist vorliegend nicht gegeben: Der Rechtsstreit betrifft Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

3

Eine "existentielle Bedeutung" des Rechtsstreits ist auch nicht wegen der Höhe des in Streit befindlichen Betrages gegeben. Die absolute Höhe des Betrages ist grundsätzlich nicht entscheidend (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.2.2012 - 10 U 817/11 [juris Rz. 28]; r+s 2013, 450 [451 für eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 400 €]; OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2013 - 3 U 106/13 [juris Rz. 1] in einer Arzthaftungssache; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.11.2013 - 18 U 1/13 [juris Rz. 22]). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Berufungsführers (vgl. zu dieser Fallgestaltung OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.8.2012 - 21 U 34/11 [juris Rz. 4; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 20.2.2014 - VII ZR 265/12 zurückgewiesen]; Stackmann JuS 2011, 1087 [1088 unter II 4]) ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

4

Sie scheidet im Übrigen deshalb aus, da der Berufungsstreitwert beider Berufungen unter dem Betrag liegt, für welchen eine Anfechtbarkeit nach § 522 III ZPO i. Verb. m. § 544 II ZPO gegeben ist, woraus zu folgern ist, dass der Rechtsstreit keine die Existenz des Berufungsführers berührende Bedeutung hat.

II.

5

Beide Berufungen sind auch offensichtlich unbegründet (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO).

6

1. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe (solche sind nur eine Rechtsverletzung [§ 513 I Var. 1 i. Verb. m. § 546 ZPO], eine unrichtige Tatsachenfeststellung [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO] oder das Vorbringen neuer berücksichtigungsfähiger Angriffs- und Verteidigungsmittel [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO]) das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (vgl. BVerfG NJW 2002, 814 [815]). Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]). Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604).

7

2. Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des LG Traunstein Bezug, in der zu allen relevanten Punkten zutreffend Stellung genommen worden ist, insbesondere auch alle sachlich-rechtlichen Fragen im Ergebnis zutreffend beantwortet wurden.

8

Im Hinblick auf das jeweilige Berufungsvorbringen ist seitens des Senates Folgendes auszuführen:

a. Zur Berufung der Beklagten:

9

aa. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass klägerseits ein durchaus grober Verstoß (gegen das Vorfahrtrecht des Beklagtenfahrzeuges nach § 8 II StVO) vorliegt, wohingegen dem Führer des Beklagtenfahrzeuges kein zu berücksichtigendes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Denn zum einen dient das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs. Ungeachtet dessen hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die teilweise Inanspruchnahme der Gegenspur durch das Beklagtenfahrzeug auch keinen Verstoß gegen § 2 II StVO darstellen dürfte, weil ein derartiger Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand jedenfalls dann zulässig ist, wenn mit einer Gefahr nicht zu rechnen ist und sich die Inanspruchnahme der Gegenspur im konkreten Fall noch als "vernünftig" darstellt. Denn das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO ist, wie schon der Wortlaut ("möglichst weit rechts") erkennen lässt, nicht starr (BGH, Urteil vom 09.07.1996 - VI ZR 299/95, NZV 1996, 444, beck-online).

10

Vorliegend wäre ein Abstand von mindestens 20 cm nach den Ausführungen des Sachverständigen Grundl (vgl. Lichtbildvorlage vom 5.2.2026, dort Abbildungen 3 und 4) geboten gewesen, um einen Kontakt des Beklagtenfahrzeuges mit den am Straßenrand wachsenden Bäumen/Büschen zu vermeiden. Der vom Führer des Beklagtenfahrzeuges "gewählte" Abstand von ca. 50 cm (vgl. Lichtbildvorlage des SV Abbildung 7), möglicherweise aber auch noch etwas weniger (vgl. die Angaben des Schverständigen auf S. 3 des Terminsprotokolls), ist im vorstehenden Sinn angesichts der Örtlichkeit (unbedeutende Nebenstraße, kein Gegenverkehr, Bewuchs am Fahrbahnrand) noch als "vernünftig" anzusehen.

11

bb. Die Berufung irrt aber, wenn sie den Schluss zieht, ein solches "erlaubtes Tun" schließe die Berücksichtigung der Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zwingend aus. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr muss nämlich nicht durch unerlaubtes Verhalten des Fahrzeugführers verursacht sein. Denn das Verschulden ist nur ein Faktor im Rahmen der Abwägung (OLG Hamm, Urteil vom 16.8.2019 - 7 U 3/19, SVR 2020, 269, beck-online). Wenn - wie vorliegend - das bevorrechtigte Fahrzeug ohne Not nicht möglichst weit rechts fuhr, führt dies dazu, dass seine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. In der konkreten Abwägung fällt hier einerseits ins Gewicht, dass die Entfernung vom Bordsteinrand mit bis zu 50 cm anstatt der zur Vermeidung von Kontakt mit den Bäumen/Sträuchern ausreichenden 20 cm nicht völlig geringfügig, aber auch nicht übermäßig groß war. Unfallursächlich hat sich dann - wie vom Landgericht vollkommen zutreffend erkannt - die aufgrund der Dimension des Beklagtenfahrzeuges schon abstrakt erhöhte Betriebsgefahr verwirklicht. Sie hat entsprechend bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge einzufließen (vgl. OLG Hamm vom 16.8.2019, a.a.O. und vom 23.9.2022 - 7 U 93/21 SVR 2023, 343, beck-online). Die vom Landgericht angenommen Berücksichtigung mit 20 % ist angesichts der vorbezeichneten konkreten Umstände des Falles nicht zu beanstanden.

b. Zur Berufung der Klägerin

12

aa. Dass der Führer des Beklagtenfahrzeuges den Straßenverlauf kannte, kann als wahr unterstellt werden. Denn dies ändert nichts daran, dass er auf die Beachtung seiner Vorfahrt durch die Klägerin (die, da in unmittelbare Nähe wohnend, mindestens gleichermaßen ortskundig war) vertrauen durfte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass er sich - wie (nicht näher substantiiert) behauptet - seine Vorfahrt "erzwungen" hätte. Die Inanspruchnahme der Gegenspur begründet - wie vorstehend ausgeführt - keinen schuldhaften Verkehrsverstoß, der als solcher und über die Betriebsgefahr hinausgehend zu Lasten des Beklagten in die Abwägung einzustellen wäre.

13

bb. Die Kosten für die Halteranfrage in Höhe von € 5,10 (vor Quote) sind vorliegend nicht erstattungsfähig.

14

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin selbst auf den Unfallbericht hätte zurückgreifen können und dürfen, ergibt sich jedenfalls aus der Anlage K3, dass die Halteranfrage vom Klägervertreter durchgeführt wurde, mithin ein Mandat zum Zeitpunkt der Halteranfrage bereits bestand. Nach § 249 II BGB sind aber nur die erforderlichen Aufwendungen ersatzfähig. Erforderlich in diesem Sinne sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in dieser Lage für zweckmäßig und notwendig erachten dürfte (Grüneberg, § 249 BGB Rz 12 m.w.N.). Insoweit ist nicht ersichtlich, warum der Klägervertreter eine gebührenpflichtige Halteranfrage durchführt, wenn er durch Akteneinsicht bzw. Übersendung der Unfallanzeige einfach und kostengünstig ebenfalls die Halterdaten erfahren hätte können, wie dies ausweislich der Anlage B1 auch der Beklagtenvertreter getan hat.

15

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Kosten für eine Halteranfrage nicht ohnehin in der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von € 25,- enthalten wären. Letztere wurde nämlich vom Landgericht (quotal) zugesprochen, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus den Urteilsgründen ergibt. Der im Urteil unter lit e) ersatzfähige Schadensbetrag von € 9.022,85 errechnet sich aber nur dann, wenn man zu den unter lit a) - c) aufgeführten Schadensposten noch die Auslagenpauschale von € 25,- hinzuzählt.

III.

16

Da, wie aus dem Vorstehenden erhellt, auch die Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, beide Berufungen gem. § 522 II 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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