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Wurde der Angeklagte wegen eines versuchten Delikts verurteilt, müssen sich die Urteilsgründe zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Möglichkeit eines Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges im Zeitpunkt der letzten auf dieses Delikt bezogenen Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) verhalten. Dies ist unerlässlich, da der Angeklagte im Fall eines unbeendeten Versuchs durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |