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Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und Wirbelsäulenbeschwerden kann nicht beweisführend hergestellt werden, wenn vorbestehende degenerative Veränderungen vorliegen und die unfallinduzierte Diagnostik keine frischen Traumafolgen zeigt. Hingegen können Quetschverletzungen der Hand, eine Partialruptur des Ligamentum radio ulnare palmare mit Ergussbildung und eine axiale motorische Läsion des distalen Nervus medianus als Unfallfolgen anerkannt werden, wenn ein heftiger Unfallmechanismus dokumentiert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |