Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 03.11.2025: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs bei wiederholten Mängeln und unzumutbarer Nacherfüllung




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 03.11.2025 - 2 O 275/24) hat entschieden:

   Ein Käufer kann vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zurücktreten, wenn das Fahrzeug wiederholt Mängel aufweist und eine weitere Nacherfüllung unzumutbar ist. Unzumutbarkeit kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Verkäufer während eines Reparaturaufenthalts das Fahrzeug des Käufers ohne dessen Wissen und ohne ersichtlichen Grund über eine erhebliche Strecke nutzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs
und
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 - zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.322,66 € - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 - zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Forderungen von monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seiner Prozessvertreter zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufs über einen gebrauchten Pkw.

Der Kläger kaufte als Privatperson von der Beklagten den gebrauchten Pkw AUDI SQ 5,0 TFSI, Fahrgestellnummer N01 mit Kaufvertrag vom 10.02.2023 zu einem Kaufpreis von 40.950,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand von 103.661 km auf.

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 35.950,00 € finanzierte der Kläger über einen Darlehensvertrag mit der Santander Bank über einen Gesamtkredit in Höhe von 50.516,67 € (incl. Mobilitätsversicherung und Restschuldversicherung sowie Zinsen) mit einer einmaligen Rate in Höhe von 417,67 € sowie 119 monatlichen Raten in Höhe von 421,00 €. Der vollständige Betrag des finanzierten Kaufpreises wurde von der Bank direkt an die Beklagte ausgezahlt.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger im Februar 2023 übergeben. Nach Übergabe des Fahrzeugs traten eine Vielzahl von Problemen auf. Das Fahrzeug wurde mehrfach zu der Beklagten verbracht, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. So stellte der Kläger Ende November/Anfang Dezember 2023 fest, dass aus dem Motor Rauch aufstieg und es stark verbrannt roch. Nach Anzeige des Mangels verbrachte der Kläger den Pkw am 15.12.2023 zur Mangelbeseitigung zu der Beklagten und holte das Fahrzeug am 15.12.2023 wieder ab. Am 24.01.2024 ließ sich das Fahrzeug nicht mehr starten und ruckelte. Die Warnanzeige des Fahrzeuges meldete "Motor abstellen und Kühlmittel prüfen!". Der Kläger zeigte dies einem Mitarbeiter der Beklagten gegenüber an und forderte erneut zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands des Fahrzeugs auf. Nachdem das Fahrzeug zunächst am 31.01.2024 am Wohnsitz des Klägers abgeholt werden sollte, wozu es nicht kam, wurde das Fahrzeug schließlich am 12.02.2024 bei dem Kläger abgeholt und zur Nachbesserung zur Beklagten verbracht, wo es zunächst verblieb, die während dieser Zeit konkret vorgenommenen Tätigkeiten zur Mangelbeseitigung sind zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 21.03.2024 erklärte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 04.04.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage K 6, Bl. 32ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 04.04.2024 meldete sich die Beklagte und erklärte, dass das streitbefangene Fahrzeug am 05.04.2024 abholbereit war. Das Fahrzeug wurde daraufhin am 29.05.2024 bei der Beklagten abgeholt. Am 01.06.2024 stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug erneut die Fehlermeldung "Motor abstellen/ Kühlmittel prüfen" anzeigte.

Das Fahrzeug wird nicht mehr genutzt und ist seit dem 29.08.2024 abgemeldet.

In der Klageschrift vom 01.10.2024 erklärte die Klägerseite erneut den Rücktritt und forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2025 dazu auf, das streitbefangene Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2025 hat die Klägerseite ein Schreiben der finanzierenden Bank vom 14.07.2025 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 127 f. der Gerichtsakte) und mitgeteilt, dass der Kläger danach berechtigt sei, den Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Auf das vorgenannte Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts Bezug genommen (Bl. 127 f. der Gerichtsakte).

Der Kläger behauptet, er habe vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 eine Summe in Höhe von 3.454,70 € - die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht werden - an die Bank gezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, eine weitere Nacherfüllung sei ihm nicht zumutbar, da durch die Beklagte bzw. einen Mitarbeiter der Beklagten während der Reparaturaufenthalte mit dem streitbefangenen Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund und ohne des Wissens des Klägers eine Wegstrecke von über 1.200 km gefahren worden sei. Er behauptet, bei Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte im Februar 2024 habe das Fahrzeug eine Laufleistung von 128.228 km und bei Abholung einen Kilometerstand von 129.484 km aufgewiesen. Die Beklagte habe während der Zeit der Nachbesserungsarbeiten offenbar eine Strecke von 1.256 km mit dem Fahrzeug des Klägers zurückgelegt. Ein Herr X. N., ein Auszubildender der Beklagten, habe sich - was unstreitig geblieben ist - mit seinem Iphone mit dem streitbefangenen Fahrzeug verbunden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass spätestens die Rücktrittserklärung in der Klageschrift die Beklagte in Annahmeverzug versetzt hat.

Die unter dem 01.10.2024 verfasste Klageschrift ist bei Gericht am 01.10.2024 eingegangenen. Mit Verfügung vom 11.11.2024 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Verfügung nebst Klageschrift und Anlagen wurde taggleich - am 11.11.2024 - an die Prozessbevollmächtigen der Beklagten übermittelt, die für die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2024 Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 - zu zahlen

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 3.454,70 € - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 - zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, ihn von Forderungen von monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € freizustellen;

es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet;

die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seiner Prozessvertreter zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der von dem Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.03.2024 erklärte Rücktritt sei unwirksam. Der Kläger habe es versäumt, der Beklagten eine angemessene bzw. überhaupt eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Auch der in der Klageschrift erklärte Rücktritt sei unwirksam, da der Beklagten auch aufgrund der Art und der Kompliziertheit des Mangels mindestens ein zweiter Reparaturversuch zustehe, die Beklagte hierzu aber keine Gelegenheit erhalten habe. Der Zeuge Z. habe das Fahrzeug persönlich ausgiebig getestet und auch Probe gefahren. Es sei kaum möglich, dass sich der Fehler des Ruckelns des Motors unmittelbar nach Abholung wieder gezeigt haben soll.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2025 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlich erteilten Hinweise (im Sitzungsprotokoll vom 26.05.2025, Bl. 85 f. der Gerichtsakte und Beschluss vom 08.07.2025, Bl. 107 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 09.07.2025 (Bl. 121 der Gerichtsakte) und vom 17.08.2025 (Bl. 125 f. der Gerichtsakte) haben die Parteien einer - mit Beschluss vom 25.08.2025 und Schriftsatzfrist bis zum 29.09.2025 angeordneten (Bl. 131 der Gerichtsakte) - Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Die Klage ist zulässig (Ziff. I.) und überwiegend begründet (Ziff. II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Arnsberg ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG §§ 12, 17, 35 ZPO.

Zudem ist insbesondere der Klageantrag zu 4) (Feststellungsantrag) zulässig. Das hierfür notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt aus §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € (Klageantrag zu 1), Zahlung weiterer 3.322,66 € (Klageantrag zu 2) sowie Freistellung (Klageantrag zu 3) - Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 - aus §§ 434; 437 Nr. 2 Alt 1; 475d Abs. 1 Nr. 1; 346; 348 BGB sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Zinsen nach §§ 434, 437 Nr. 3; 284 BGB zu.

a) Anwendbar ist das Kaufrecht in der aktuellen Fassung, weil der zu Grunde liegende Kaufvertrag nach dessen Einführung (01.01.2022) abgeschlossen wurde.

b) Das gemäß § 346 Abs. 1 BGB zunächst erforderliche Rücktrittsrecht des Klägers folgt daraus, dass das von ihm erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe und der Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen ist (§ 437 Nr. 2 BGB).

Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Der streitgegenständliche Pkw ist zur Überzeugung des Gerichts mangelhaft, § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB.

Die Beweislast für diese Voraussetzungen trägt der Kläger, der den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechend beweisen muss, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz etwaiger Nachbesserungsversuche des Verkäufers weiter vorhanden ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 - 12 O 196/12 -, juris Rn. 18).

Das Gericht wertet den wechselseitigen Vortrag und insbesondere den Vortrag der Beklagtenseite vorliegend so, dass unstreitig ist, dass zunächst ein erheblicher Mangel im Motorraum - der nach Vortrag der Beklagtenseite erhebliche Reparaturmaßnahmen im Bereich des Motors ausgelöst hat - in Form eines Ruckelns vorlag und ein erneuter Mangel im Bereich des Motors nach der - nach Art und Umfang der Durchführung streitigen - ersten Nachbesserung im Bereich des Motors, der durch die erneute Fehlermeldung signalisiert wurde, aufgetreten ist. Schon der erste Mangel war - wie schon der eigene Vortrag der Beklagten zeigt - als Mangel im Bereich des Motors nicht unerheblich. Auch der weitere Mangel ist ein nicht unerheblicher Mangel, weil nach der Fehlermeldung "Motor abstellen/Kühlmittel prüfen" der Motor abzustellen ist und sich das Fahrzeug, wie zuvor bei dem unstreitigen Ruckeln des Motors, damit nicht für die einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug immanente vorausgesetzte sowie die übliche Verwendung in Form des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs durch Fahren eignet. Dies sehen auch die Parteien und insbesondere die Beklagte so, wenn die wesentlichen Verteidigungsmittel sich nicht gegen die Mängel an sich richten, sondern die Beklagte einen weiteren Nachbesserungsversuch für sich beansprucht, was sach- und rechtslogisch einen Mangel voraussetzt. Auf eine Beweisaufnahme zur Mangelhaftigkeit des Pkw kam es daher nicht an.

Dabei kommt dem Kläger in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels bei Übergabe vorliegend zudem die - in zeitlicher Hinsicht wirkende - Vermutung des § 477 BGB zugute, da der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB gewesen ist und die Mängel "Rauch und Geruch" sowie "Ruckeln des Fahrzeugs/Fehlermeldung Motor abstellen/Kühlmittelprüfen" innerhalb der Jahresfrist aufgetreten sind und der Beklagten angezeigt wurden.

c) Der Kläger hat den Rücktritt durch seine Prozessbevollmächtigten erklärt. Ob der Rücktritt bereits mit dem ersten Schreiben vom 21.03.2024, das bereits während des zweiten Nachbesserungsversuchs erklärt wurde, wirksam durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt wurde, kann dabei dahinstehen, da der Rückstritt jedenfalls nochmals in der Klageschrift erklärt wurde sowie mit Schriftsatz vom 05.06.2025 zur Rücknahme Zu-um-Zug aufgefordert wurde.

d) Der Wirksamkeit des jedenfalls nochmals mit der Klageschrift erklärten Rücktritts steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte zuvor nicht nochmals unter Fristsetzung zur Nacherfüllung und Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Zwar setzt der wirksame Rücktritt bei nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Ob eine Fristsetzung vorliegend gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich war, weil die dem Kläger als Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann vorliegend offenbleiben.

Eine Fristsetzung war vorliegend jedenfalls nach § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB entbehrlich. Danach bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2BGB und § 440 BGB nicht, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt.

§ 475d BGB ist anwendbar, weil der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach dem 01.01.2022 geschlossen wurde.

Zu den Voraussetzungen wird auf die Kommentierung bei S. Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 475d BGB Rn. 18 verwiesen:

"Die Regelung setzt voraus, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung "ein" Mangel zeigt. Dabei muss es sich nicht notwendig um denselben Mangel halten, der Anlass der zuvor vorgenommenen Nacherfüllung war. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. Damit liegt ein Mangel trotzt Nacherfüllungsversuch bei einer Nacherfüllung durch Neulieferung immer dann vor, wenn sich die nachgelieferte Ware - aus welchen Gründen auch immer - als mangelhaft erweist. Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung sind die Voraussetzungen der Regelung danach jedenfalls dann gegeben, wenn entweder der Mangel fortbesteht, der Gegenstand der Nacherfüllung war, oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt der Ware verursacht wurde, der - wäre er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen - einen Sachmangel iSv § 434 oder einen Rechtsmangel iSv § 435 darstellen würde. Dem dürfte gleichzusetzen sein, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Sachmangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder dessen Vorliegen zu diesem Zeitpunkt nach § 477 zu vermuten ist. Dass der Verkäufer noch keine Gelegenheit hatte, diesen Mangel zu beseitigen, kann dann bei der Frage Berücksichtigung finden, ob ihm ein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzugestehen ist. Tritt hingegen derselbe Mangel erneut auf, kann dies bedeuten, dass von dem Verbraucher nicht mehr erwartet werden kann, auf eine erfolgreiche Nacherfüllung durch den Unternehmer zu vertrauen und ihm deshalb kein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzugestehen ist (Erwägungsgrund 52 Warenkauf-RL)."

Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, dass entgegen dem Wortlaut von § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB allein das Zeigen eines Mangels nicht ausreichend ist, sondern es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Verbraucher bereits nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch des Unternehmers zurücktreten darf oder ob er mehrere Nacherfüllungsversuche ermöglichen muss (vgl. auch Faust, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 475d Rn. 19). Zu berücksichtigen sind dabei die Art und der Wert der Ware sowie die Art und die Bedeutung des Mangels. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren kann es gerechtfertigt sein, dem Unternehmer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob vom Verbraucher erwartet werden könne, dass er weiterhin darauf vertraue, dass der Verkäufer erfolgreich nacherfüllen könne, zB wenn dasselbe Problem zum zweiten Mal auftrete (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 475d Rn. 19).

Maßgeblich ist also eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere Art und Wert der Ware sowie Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei "teuren oder komplexen Waren" kann es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer weitere Versuche zur Behebung der Vertragswidrigkeit einzuräumen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob vom Verbraucher weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar seien. Maßgeblich sei auch, ob der Verbraucher weiter darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen (s. S. Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 475d BGB Rn. 15 m. w. N.).

Gemessen hieran und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls war eine weitere Fristsetzung des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegend entbehrlich. Dass der Kläger nach der Mangelhistorie und der Historie der Nachbesserung(-sversuche) der Beklagten habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, sieht das Gericht nicht.

Unstreitig befand sich das Fahrzeug nach Anzeige nebst Mangelbeseitigungsaufforderung der Mängel betreffend "Rauch und Geruch" (Ende 2023) sowie des Ruckelns des Motors in Verbindung mit der ersten Fehlermeldung "Motorabstellen/Kühlmittel prüfen" bei der Beklagten zur Nachbesserung. In Bezug auf die Nachbesserung des zweiten Mangels "Ruckeln des Motors/ Fehlermeldung Motorabstellen/Kühlmittel prüfen" verblieb das Fahrzeug nach Mangelanzeige vom 24.01.2024 mehrere Wochen, nämlich vom 12.02.2024 bis zum 29.05.2024, wobei die Beklagte mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug ab 05.04.2025 abholbereit sei, bei der Beklagten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Beklagte in Bezug auf den zweiten Mangel (Ruckeln des Motors) umfangreiche und mehrere Wochen dauernde Nachbesserungstätigkeiten an dem Motor vorgenommen. Es handelte sich also um erhebliche Maßnahmen. Gleichwohl zeigte sich - unstreitig - wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs, nämlich am 01.06.2025 erneut die Fehlermeldung "Motor abstellen/Kühlmittel prüfen", die Klägerseite teilte mit anwaltlichen Schreiben vom 18.06.2024 der Beklagtenseite insofern mit, dass das Fahrzeug erneut liegen geblieben sei und sich nicht mehr starten ließ. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser letzten Fehlermeldung um eine solche handelt, die auf denselben Mangel zurückgeht, weswegen das Fahrzeug bei der Beklagten mehrere Wochen zur Reparatur war, handelt es sich bei einer derartigen Fehlermeldung erneut um eine solche, die sich (i) auf den Motor bzw. den Antrieb bezieht und (ii) eine erhebliche Ursache und damit einen erheblichen Mangel kennzeichnet, weil das Fahrzeug so nicht mehr genutzt werden kann. Zwar handelt es sich - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - bei dem Fahrzeug und dem Motor um eine durchaus komplexe Ware. Auch handelt es sich durchaus um ein recht teures Gebrauchtfahrzeug. Dies führt nach Ansicht des Gerichts aber nicht dazu, dass eine weitere Fristsetzung hätte erfolgen müssen. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es für den Kläger als Verbraucher nicht zumutbar war, weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren zu müssen. Denn das Fahrzeug war nach seiner Übergabe an den Kläger im Februar 2023 seit Auftreten und Anzeige des ersten Mangels im November/Dezember 2023 bis zur letztmaligen Abholung durch den Kläger bei der Beklagten am 29.05.2024 wiederholt und mehrere Wochen bei der Beklagten. Gleichwohl hat sich nur wenige Tage nach der letzten Abholung abermals ein Mangel gezeigt, den die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat. So wie sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass es sich um eine komplexe Nachbesserung handelt, ist auf Klägerseite ebenso zu berücksichtigen, dass es sich um einen doch recht teuren Gebrauchtwagen handelt und der Kläger als Verbraucher daher erwarten kann, dass er das Fahrzeug nutzen kann und jedenfalls bei zwei Werkstattaufenthalten innerhalb weniger Monate nach dem Kauf mit einer Dauer von mehreren Wochen das Fahrzeug dann mangelfrei ist. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Eine nochmalige Fristsetzung mit nochmaligem Werkstattaufenthalt würde bedeuten, dass der Kläger das Fahrzeug abermals nicht nutzen können würde, was bei unterstellter Komplexität der Nachbesserung - wie es die Beklagte vorträgt - abermals eine ungewisse Dauer bedeuten würde, in der der Kläger das Fahrzeug nicht nutzen könnte. Zudem legt die identische Fehlermeldung nahe, dass es sich abermals um einen Mangel handelt, der mit dem Motor zusammenhängt. Es liegt insofern die Vermutung nahe, dass es sich sogar um den identischen Mangel handelt, dieser dann also nicht behoben worden wäre. Jedenfalls handelt es sich abermals um einen erheblichen und für die Nutzbarkeit und damit für das Fahrzeug insgesamt bedeutsamen Mangel.

Auf die Frage, ob auch die von der Klägerseite behauptete fehlende Informationen während der größeren Reparatur des Motors einen Rücktrittsgrund begründet, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso kommt es danach auf eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der beklagtenseits benannten Zeugen zu Art und Umfang der Nachbesserung nicht an.

e) Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag war vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm gerügte Mangel unerheblich gewesen wäre (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Beurteilung, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 - 12 O 196/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit durch den Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 - 12 O 196/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Danach ist der hier gegenständliche Mangel nicht als unerheblich anzusehen (s. o.). Von einem Kraftfahrzeug darf erwartet werden, dass es im Bedarfsfalle betriebsbereit zur Verfügung steht. Fehlt es daran und kann der Fehler zudem trotz Nachbesserungsversuche nicht gefunden bzw. abgestellt werden, liegt darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die eine Unerheblichkeit des Mangels ausschließt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 - 12 O 196/12 -, juris Rn. 34).

f) Die Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts richtet sich nach § 346 Abs. 1 BGB. Danach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sowie unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wobei die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 322 BGB).

aa) Der Kläger hat danach im Ausgangspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

(1) In Bezug auf den Klageantrag zu 1) hat die Beklagte danach die von dem Kläger geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € (Klageantrag zu 1)) an den Kläger zurückzuzahlen, ebenso wie im Grundsatz den von der Bank direkt an die Beklagte gezahlten restlichen Kaufpreis. Insofern verlangt der Kläger jedoch lediglich Zahlung von an die Bank bereits geleisteter 3.454,70 € an sich (Klageantrag zu 2)) und im Übrigen Freistellung in Bezug auf die monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € (Klageantrag zu 3)), woran das Gericht gebunden ist (§ 308 ZPO).

(2) Der Käufer - hier der Kläger - kann insofern mit Blick auf den Antrag zu 2) Zahlung und mit Blick auf den Antrag zu 3) verlangen, dass der Verkäufer ihn von der Darlehensverbindlichkeit freistellt:

"Der Kläger, der den Kaufpreis des Fahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln erbracht, sondern mit gesondertem Darlehensvertrag (…) finanziert hat, kann deshalb von der Beklagten grundsätzlich den geleisteten Darlehensbetrag zurückverlangen, den er, gekürzt um die von ihm bereits erbrachten Tilgungsleistungen, sodann an die Bank weiterzuleiten hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 359 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 359 Rn. 71). Soweit der Kläger (…) lediglich die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit begehrt, ist dies als "minus" zum Rückzahlungsanspruch zulässig. Der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise auch berechtigt gewesen wäre, der finanzierenden Bank die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten (§ 359 Satz 1, §§ 491ff., 512 BGB). Der sog. Einwendungsdurchgriff ist nach dem Gesetz (…) als Recht des Verbrauchers (einschließlich des Existenzgründers, §§ 13, 512 BGB), nicht als Verpflichtung ausgestaltet." (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 - 12 O 196/12 -, juris Rn. 38)

Allerdings ist dies auf die Höhe begrenzt, in welcher dem Verkäufer das Darlehen zugeflossen ist, d. h. ohne Darlehenszinsen.

Die weitergehenden Finanzierungskosten (Darlehenszinsen, Porto, Konotauszugsgebühren) sind ihrerseits erstattungsfähige vergebliche Aufwendungen gemäß § 284 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 - 4 U 53/19 = BeckRS 2020, 4935, Rn. 25 mit Verweis auf OLG München, Urteil vom 06.09.2006 - 20 U 1860/06-, juris Rn. 40,41). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 284 BGB ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, § 281 BGB. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, insbesondere ist die hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung gem. § 475d Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB entbehrlich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hierfür entsprechend gelten.

(3) Diese danach erstattungsfähigen Finanzierungskosten sind in Bezug auf den Antrag zu 2) allerdings zu kürzen. Für die Zeit, in welcher sich der Sachmangel des Fahrzeugs nicht auswirkt und er das Fahrzeug benutzt, hat der Käufer bei einer nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäfts vorzunehmenden Rückabwicklung des Kauf- und des Darlehensvertrages keinen Anspruch auf Erstattung der an die Bank gezahlten Darlehenszinsen (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 - 28 U 60/05 = NZV 2006, 421). Vorliegend sind die Finanzierungskosten - nach richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO - um 12,5% zu kürzen, weil die Klägerin mit dem Fahrzeug jedenfalls gefahren ist, so dass insoweit die Finanzierung nicht vergeblich war (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 - 4 U 53/19 = BeckRS 2020, 4935, Rn. 25; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 - 28 U 60/05 = NZV 2006, 421, 3. Leitsatz). Das Gericht geht im Rahmen des § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km aus. Nach eigenem und insofern unbestrittenen Vortrag ist der Kläger jedenfalls 24.564 km (128.225 km abzgl. 103.661 km) gefahren. Im Rahmen der Schätzung legt das Gericht diese Fahrleistung des Klägers (24.564 km) bei einer dann noch mit Blick auf die Gesamtlaufleistung (300.000 km) verbleibende restlichen Gesamtlaufleistung von 196.339 km (300.000 abzgl. 103.661 km) im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu Grunde, was einen Gebrauch durch den Kläger von 12,5% ergibt.

Eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Fahrleistung um die streitigen 1.259 km erachtet das Gericht nach seiner Überzeugung für nicht gegeben. Denn zum einen hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie um die 300 km gefahren ist, um das Fahrzeug nach der Reparatur zu testen. Diese 300 km stellen dann bereits keinen Gebrauchsvorteil des Klägers dar. Zum anderen hat die Beklagte die zurückgelegte Strecke während des Werkstattaufenthalts lediglich pauschal und damit nicht hinreichend bestritten. Dazu, dass der Kläger nach der Abholung mit einem Kilometerstand von 129.484 km noch eine zu berücksichtigende Strecke gefahren sein könnte, ist nichts vorgetragen aber auch nichts ersichtlich. Insofern ist unstreitig, dass das Fahrzeug nur wenige Tage nach der Abholung abermals liegen geblieben ist, nicht mehr gestartet werden konnte und letztlich abgemeldet wurde.

Danach ergibt sich in Bezug auf den Klageantrag zu 2) ein zu erstattender Betrag in Höhe von 3.322,66 €, bestehend aus: 2.535,00 € (gem. Anlage K 3 gezahlter Nettokreditraten zzgl. Porto und Kontoauszüge) sowie 787,06 € (bestehend aus 899,50 € Zinsen [Anlage K 3] abzgl. Minderung von 12,5% [s. o.]).

In Bezug auf den Antrag zu 3) war eine entsprechende Kürzung nicht auszusprechen, weil das Fahrzeug mittlerweile seit dem 29.08.2024 abgemeldet ist und seit dem Juni 2024 auf Grund des erneuten - unstreitigen - Mangels in Form der erneuten Fehlermeldung und des Nichtstartenlassens zur Überzeugung des Gerichts die Darlehensraten nicht mehr für die Nutzung des Fahrzeuges dienen konnten, mithin vergeblich waren und für die Zukunft sind.

bb) Eine weitergehende grundsätzlich in Betracht kommende Anrechnung von Gebrauchsvorteilen aufgrund der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger seit Übergabe des Fahrzeugs war vorliegend nicht vorzunehmen. Denn wechselseitige Ansprüche nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung, sodass es einer entsprechenden Erklärung bedarf (OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 - 7 U 4412/19 = BeckRS 2021, 33910 Rn. 71). Die Beklagtenseite hat vorliegend hierzu - obwohl die Klägerseite hierzu bereits vorsorglich in der Klageschrift ausgeführt hat - weder eine entsprechende Erklärung noch irgendeinen substantiierten Vortrag abgegeben.

cc) Da die Freistellung von den Darlehensraten "verfahrenstechnisch" bedingt ist und eine gestaffelte einmalige Rückzahlung des von der Bank an die Beklagte gezahlten Kaufpreises (Zahlung der Beklagten an den Kläger - Zahlung Kläger an die Bank) auf die Darlehensraten aufgeteilt wird, war auch der Freistellungsanspruch lediglich im Wege des "Zug-um-Zug" zuzusprechen. Ohne diese Zug-um-Zug-Verurteilung stünde der Kläger sonst besser im Vergleich zu der Konstellation, dass er Zahlung statt Freistellung verlangt.

Insofern war der die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht berücksichtigende Klageantrag zu 3) teilweise abzuweisen.

2. Der mit dem Klageantrag zu 1) ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen waren ab dem 14.11.2024 zuzusprechen. Es ist von einem Zugang der Klageschrift jedenfalls am 13.11.2024 auszugehen. Zwar haben die bereits in der Klageschrift benannten jetzigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten kein Empfangsbekenntnis des Zeitpunkts der Zustellung der Klage abgegeben. Sie haben jedoch mit unter dem 13.11.2024 verfassten und am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Verteidigungsbereitschaft für die Beklagte angezeigt, was darauf schließen lässt, dass die Klage jedenfalls in diesem Zeitpunkt der Beklagtenseite wirksam zugegangen ist (vgl. § 173 Abs. 4 ZPO).

3. Auch der Klageantrag zu 4) ist begründet.

Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 293, 295 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug. Zwar ist in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten nach Anlage K 6 ebenso wie in der Klageschrift noch kein den Annahmeverzug begründendes Angebot zu sehen. Jedoch haben die die Prozessvertreter des Klägers im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz 05.06.2025 und damit vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Rückgabe des Pkw angeboten, nachdem jedenfalls nochmals mit der Klageschrift der Rücktritt wirksam erklärt wurde (s. o.) und vor dem Hintergrund des bis dahin geführten Prozesses und der Schriftsätze für die Beklagte hinreichend deutlich war, dass ihr die Klägerseite die Rückabwicklung des Vertrages verlangt und das Fahrzeug entsprechend zu den Bedingungen, von denen er die Rückabwicklung abhängig machen dufte (§§ 346, 348 BGB), anbietet. Um den Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt im Vollstreckungsverfahren (s. §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO) zu erreichen, genügt insoweit die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Ab wann er sich in Annahmeverzug befunden hat, ist insofern nicht maßgeblich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 - 8 U 198/17 = BeckRS 2018, 10739 Rn. 55).

4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € gegen die Beklagte zu (Klageantrag zu 5)).

Neben dem Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache stand dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz solcher Schäden zu, die nicht an der mangelhaften Kaufsache entstanden sind (Begleitschaden). Dazu gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte durfte der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 - I-22 U 44/10).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Bezug auf den Antrag zu 2) ist verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

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